Verleihungsbestimmungen
für die
Ehrenschleife
der Frauen
30.
Januar 1995
Die Ehrenschleife kann nur an Kameradinnen verliehen werden, die mindestens 3 Jahre Mitglied im Kyffhäuserbund sind und in dieser Zeit sich:
a) für die Frauenarbeit im KB durch unermüdlichen Einsatz ausgezeichnet haben,
b) die Sozialarbeit im KB gefördert haben,
c) sich in der Kameradschaft vorbildlich gezeigt haben.
Die Auszeichnung wird vom Präsidenten auf Vorschlag der Bundesfrauenreferentin verliehen. Die Übergabe der Auszeichnung erfolgt durch die Bundesfrauenreferentin, den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten. In besonderen Fällen und mit ausdrücklicher Genehmigung der Bundesfrauenreferentin auch durch eine von ihr beauftragte Landesfrauenreferentin oder einen Landesvorsitzenden.
Verwaltungsbestimmungen:
1. Die Verleihung soll im Sinne des Mitgliedes im größeren Rahmen verliehen werden.
2. Der Antrag auf Verleihung ist möglichst früh über die Landesfrauenreferentin an die Bundesfrauenreferentin zu senden.
3. Der Bundesfrauenreferentin steht das Recht der Ablehnung zu, ohne eine Begründung dafür zu geben.
4. Die
Kosten der Verleihung trägt der jeweilige Antragsteller.
(Bei
KK`s die Kameradschaften, sonst die nächsthöhere Gliederung.)