c) in der Werbung einer Großzahl von mindestens 15 Mitgliedern im Laufe eines Jahres, oder in Heranführung von mindestens zwei Abseits stehenden Kameradschaften oder in der Wiedergründung von mindestens zwei früheren Kameradschaften.
d) An Nichtmitglieder kann
das Kyffhäuser-Verdienstkreuz auf Beschluss des Bundesvorstandes in solchen Fällen
verliehen werden, indem sich diese besondere Verdienste
um den Bund erworben haben.
2.
Die Verleihung der II. Klasse (Silber) erfolgt nach mindestens fünfjähriger
Zugehörigkeit
zum Kyffhäuserbund;
die
Verleihung der I. Klasse (Gold) frühestens
fünf Jahre nach Verleihung
Verleihung der I. Klasse rechtfertigt.
Die Verleihung des KVK in Gold mit Eichenkranz ist dem KVK am schwarz-weißen
Bande vorgeschaltet und kann an Mitglieder verliehen werden, die nach Verleihung
des KVK I. Kl. sich
weiterhin besondere Verdienste um den Kyffhäuserbund und seine Gliederungen
erworben haben. Die Vorschaltung vor die Verleihung des KVK am schwarz-weißen
Bande bedeutet jedoch nicht, dass die Verleihung des KVK mit Eichenkranz
zwingend durchlaufen werden muss.
Die
Verleihung des KVK mit Eichenkranz kann frühestens
fünf Jahre nach Verleihung des KVK I. Klasse erfolgen.
Der
Präsident des Kyffhäuserbundes ist in Ergänzung der Bestimmungen
zu vorstehendem Abschnitt in Zweifelsfällen allein berechtigt, in Ausnahmefällen
Verleihungen von Kyffhäuser-Verdienstkreuzen der I., II. und im Eichenkranz
vorzunehmen, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für die eine oder andere
Klasse noch nicht erfüllt sind.
Verleihungsanträge
in dieser Hinsicht sind besonders eingehend unter Würdigung
aller Umstände zu Begründen; ein Anspruch auf Genehmigung besteht
nicht.
Voraussetzung ist jedoch immer die Leistung im Bund.
3.
Die Verleihung des Kyffhäuser-Verdienstkreuzes I. und II. Klasse und des
KVK mit Eichenkranz darf nur bei Anlegung eines strengen Maßstabes nach
Ziffer 1a bis 1c erfolgen.
4.
Die Kosten für die Verleihung trägt die beantragende Kameradschaft.
5.
Anträge auf Verleihung können bei Erfüllung der Voraussetzungen
jederzeit von der Kyffhäuserkameradschaft, dessen Mitglied der Vorgeschlagene
ist, dem Landesvorstand über den zuständigen Kreisverband eingereicht werden.
Diese Gliederungen sind zur begutachtenden objektiven
Überprüfung verpflichtet und tragen dem Bundesvorstand wie allen Kameraden
gegenüber die volle Verantwortung der rechtmäßigen Verleihung.
6. Die Verleihungsanträge der Kameradschaft sind auf DIN A 4-Bogen mit klarer Begründung und unterschrieben von mindestens drei Vorstandsmitgliedern als „Antrag auf Verleihung des Kyffhäuser-Verdienstordens I. bzw. II. Klasse“ der KK ..., jedoch nur auf dem Dienstweg (lt. Ziff. 5), einzureichen.
Da vom Landesverband die einzelnen Kameraden oft nicht
beurteilt werden können, sind die Kreisverbände verpflichtet, eine ordnungsgemäße
Beurteilung abzugeben, oder die Beurteilung der Kameradschaft zu bestätigen.
7. Zu jeder Verleihung gehört eine vom Präsidenten des Kyffhäuserbundes e. V., oder einem hierfür beauftragten Vizepräsidenten, handschriftlich unterschriebene Urkunde.
8. Jede Stufe des Kyffhäuser-Verdienstkreuzes darf nur einmal verliehen werden.
9. Das Kyffhäuser-Verdienstkreuz II. Klasse wird am Rockaufschlag getragen. Das Kyffhäuser-Verdienstkreuz I. Klasse und mit Eichenkranz an der linken Brustseite in Höhe der Brusttasche oder auf dieser getragen, von Kameradinnen als Brosche. Es wird im Original oder auf Spange nur eine Auszeichnung getragen, in der Regel die Höchste.
10. Wer durch ehrenrührige Handlung oder durch Schädigung des Ansehens des Kyffhäuserbundes oder durch unkameradschaftliches Verhalten, seine Mitgliedschaft verwirkt hat, ist durch die Bundesgeschäftsstelle mit eingeschriebenem Brief zur Rückgabe des oder der verliehenen Verdienstkreuze(s) zu veranlassen.
Jede Gliederung des Bundes hat die Pflicht, die
Bundesgeschäftsstelle über solche vorliegenden Tatsachen sofort auf dem
Dienstweg zu benachrichtigen.
11. Die Verleihungsbestimmungen für das Kyffhäuser-Verdienstkreuz vom 25.11.1978 sind hiermit aufgehoben.