Verleihungsbestimmungen
Landesverbandskreuz
(Braunschweig – Kreuz)
vom
24.Juni 1977
§ 1
Auf der Tagung des Landesverbandsvorstandes und der Kreisverbandsvorsitzenden 1972 in Göttingen wurde einstimmig die Einführung eines Landesverbands-Ehrenkreuzes für besondere Verdienste im Landesverband beschlossen.
§ 2
Die Auszeichnung wird nur in einer Stufe verliehen. Sie zeigt ein Kreuz in Gold mit dem Braunschweiger Löwen und dem Emblem des Kyffhäuserbundes e. V..
§ 3
Dieses Landesverbands-Ehrenkreuz darf ohne Ausnahme nur verliehen werden an:
1. Landesverbandsvorstandsmitglieder, die mindestens ununterbrochen 15 Jahre ihr Amt bekleidet haben,
2. Kreisverbandsvorsitzende, die länger als 15 Jahre ununterbrochen den Kreisverband geführt haben,
3. Vorstandsmitglieder des Landesverbandes und der Kreisverbände, die
sich unabhängig von der Dauer
ihrer Vorstandszugehörigkeit ganz besondere Verdienste erworben haben.
4. Vorsitzende und Vorstandsmitglieder der Kyffhäuserkameradschaften,
die ihr Amt aktiv
länger als 15 Jahre ununterbrochen ausgeübt haben,
5. Bundesvorstandsmitglieder und Landesverbandsvorsitzende anderer
Landesverbände
als Repräsentativauszeichnung.
§ 4
Eine Verleihung an andere als oben genannte Kameraden(innen) des Landesverbandes darf ohne Ausnahme nicht erfolgen.
§ 5
Über die Verleihung entscheidet ein Ausschuss, der aus drei Landesverbandsvorstandsmitgliedern besteht. Die Kosten tragen die beantragenden Kameradschaften.