Deutscher Jugendbund Kyffhäuser e. V.

                                     Landesverbandssatzung in der Fassung vom 14.03.1982 geändert am 08.03.92

geändert in vorliegende Fassung vom 09.03.1996

  § 1

Name und Sitz:

1.          Der Verein führt den Namen:

" Deutscher Jugendbund Kyffhäuser Landesverband Südhannover_Braunschweig "

            Und hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen LV_Vorsitzenden.

2.          Der Landesverband Südhannover_Braunschweig  - im folgenden  LV_Südh._Braunschweig und auch DJBK bezeichnet -  gehört als Landesverband dem "Deutschen Jugendbund Kyff­häuser e.V." (auch Kyffhäuserjugend genannt) - im folgenden DJBK bezeichnet - an,  dessen Sitz in Wiesbaden ist und der unter der Nr. 1558 in das dortige Vereinsregister eingetragen ist.

3.          Der DJBK gehört dem Kyffhäuserbund e.V., im folgenden KB genannt an.

            Über den DJBK_Bundesverband gehört auch der DJBK_LV_Südh.Braunschweig dem KB an.

4.          Der Deutsche Jugendbund Kyffhäuser e.V. führt ein Jugendleben eigener Ordnung.

§ 2

Zweck:

1.          Der DJBK verfolgt als Jugendbund ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige jugendpfle­gerische Aufgaben und nimmt sich der Jugendfürsorge an.  

2.          Der DJBK bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

3.          Der DJBK bejaht die Gemeinschaft der europäischen Völker.

4.          Der DJBK ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.

5.          Der DJBK tritt insbesondere für ein ungeteiltes, unabhängiges Deutschland in einem vereinig­ten und freien Europa ein.

§ 3

Ziele und Aufgaben:

1.          Der DJBK fördert die Heranbildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten deutschen Staatsbürgern.

2.          Der DJBK fördert das Gemeinschaftsleben seiner Mitglieder zur tätigen Kameradschaft. Dem dienen insbesondere die sportliche Betätigung, Fahrten und sonstige gemeinschaftliche Un­ternehmungen.

3.          Der DJBK tritt ein für:

                       die Förderung des kritischen Selbstbewusstseins und der Entfaltung der persönlichen Freiheit,

            -           das Bekenntnis zur Geschichte des deutschen Volkes und der Liebe zum Vaterland,

            -           die Pflege und den Schutz des Andenkens der Gefallenen und Opfer beider Welt­kriege,

            -           die Erhaltung des deutschen Brauchtums sowie die Pflege des deutschen Liedes,

            -           die Unterstützung der Jugendbildungsarbeit und die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Bildung,

4.           Förderung der Bereitschaft des selbstlosen Dienstes für die Gemeinschaft, insbesondere in Notfällen und im sozialen Bereich.

5.           Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden in der Bundesrepublik Deutschland und Pflege der Beziehungen zu ausländischen Jugendorganisationen gleicher Zielsetzung zur Er­haltung der Freiheit und des Friedens in Europa.            

6.          Der DJBK ist bereit sich, auch mit seinen Untergliederungen, dem Bundesjugendring und dessen Landes-, Kreis- und Ortsgliederungen anzuschließen.

§ 4

Mitgliedschaft:

1.           Mitglieder des DJBK sind alle Jungen und Mädel vom 8. Lebensjahr an, die freiwillig durch schriftliche Erklärung die Zugehörigkeit zum DJBK erworben haben.

            Korporative Mitglieder sind Jugendgruppen, die durch schriftliche Erklärung geschlossen die Zugehörigkeit erworben haben.

2.          Die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes trifft auf Antrag der Bundesvorstand; sie kann auf die Landesverbände übertragen werden.

            Die Entscheidung über die korporative Mitgliedschaft von Gruppen trifft der Bundesvorstand.

3.           Mitglieder, die das 25. Lebensjahr erreicht haben und kein Amt bekleiden, scheiden aus dem DJBK aus. Bei Eintritt in den KB wird die bisherige Mitgliedschaft im DJBK angerechnet.

4.          Die Mitgliedschaft im DJBK erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

            Die Mitgliedschaft kann auch zeitweilig ruhen.

5.          Die Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich zu erklären.

6.          Der Ausschluss bzw. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft kann erfolgen bei:

            a)           erheblicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Satzung,

            b)           Nichtbefolgung von Beschlüssen der Organe des DJBK.

            c)           Verbandswidrigem Verhalten,

            d)           Rückstand mit der Beitragszahlung für mindestens drei Monate,

            e)           das zeitweilige Ruhen kann auf eigenen Antrag des Mitgliedes oder bei schwebenden Straf- bzw. Disziplinarverfahren und Ehrengerichtsverfahren ausgesprochen werden.

7.          Die Entscheidung über den Ausschluss und das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft trifft der Bundesvorstand.

8.          Gegen den die Ausschließung sowie das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft ausgesproche­nen Beschluss des Bundesvorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht gegeben, wel­che binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Beschlusses schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle des DJBK einzulegen ist.

§ 5

Gliederungen:

            Der DJBK gliedert sich in:        Landesverbände

                                                         Kreisverbände

                                                         und örtliche Gruppen

            Der LV_Südh.Braunschweig gliedert sich in den Landesverband und örtliche Gruppen -nachfolgend auch Jungkameradschaften genannt-.

            Die Rechte der Mitglieder des DJBK werden durch die Vorsitzenden der Landesverbände und die Delegierten in der Bundesversammlung wahrgenommen.

§ 6

Organe:

            Die Organe des DJBK sind:                Die Bundesversammlung

                                                                    Der Bundesvorstand

                                                                    Der Bundesausschuss

            Organe des LV_Südh.Braunschweig sind:

                                                                    Die Landesverbandstagung

                                                                    Der Landesverbandsvorstand

§ 7

Der Landesverbandsvorstand:

 

1.          Der LV_Vorstand besteht aus:

            a)           dem / der           LV_Vorsitzenden           mit 2 Jahren Amtszeit

            b)           zwei stellv.           LV_Vorsitzenden           mit 2 Jahren Amtszeit

            c)           dem / der           Ehrenvorsitzenden           (soweit existent)

            d)           dem / der           LV_SchriftführerIn           mit 2 Jahren Amtszeit

            e)           dem / der           LV_SchatzmeisterIn           mit 2 Jahren Amtszeit

            f)           dem stellv.           LV_SchatzmeisterIn           mit 2 Jahren Amtszeit

            g)           drei                 BeisitzerIn                   mit 2 Jahren Amtszeit

            Alle Mitglieder des LV_Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl in der nächsten LV_Tagung im Amt. Scheidet ein LV_Vorstandsmitglied in der Amtszeit aus, so kann der Landesvorstand einen Ersatz bis zur LV_Tagung ernennen.

            Der Landesvorstand beruft zur Unterstützung seiner Arbeit, auch aus seinen Reihen, Refe­renten unter anderem für die Referate als:

                       -           MädelreferentIn

                       -           LV_SportwartIn

                       -           LV_Fahrten und LagerwartIn

                       -           LV_JugendschießwartIn

            Die Referenten haben beratende Funktion im Landesvorstand, soweit sie diesem nicht ange­hören, und werden bei Bedarf eingeladen.

2.          Der LV_Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

            Die stellvertretenden LV_Vorsitzenden, der SchriftführerIn und der LV_SchatzmeisterIn, und zwar jeweils zwei gemeinschaftlich, sind zur Vertretung des DJBK im Landesverband berech­tigt und sind dem DJBK gegenüber verantwortlich.

3.          Der Vorstand des Landesverbandes führt die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Landesverbandstagung und genehmigt Notfalls Ausgaben die im Haushaltsplan nicht enthal­ten sind, soweit eine Deckung der Ausgaben vorhanden ist.

4.          Der LV_Vorstand ist nach Bedarf vom LV_Vorsitzenden einzuberufen. Der LV_Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst und können durch die LV_Tagung aufgehoben werden.

5.          Die Mitglieder des LV_Vorstandes sind berechtigt, an den Veranstaltungen der örtlichen Gruppen teilzunehmen und dabei das Wort zu ergreifen. Örtliche Gruppen sind verpflichtet, auf Ersuchen des LV_Vorstandes innerhalb einer Frist von zwei Monaten, außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

6.          Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Kein Mitglied des Vorstandes darf durch seine Tätigkeit im DJBK in den Genuss wirtschaftlicher Vorteile gelangen.

§ 8

Die Landesverbandstagung:

 

1.          Die Landesverbandstagung ist die Mitgliederversammlung des LV_Südh.Braunschweig. Die Rechte der Mitglieder werden durch die Vorsitzenden der örtlichen Gruppen und die Delegier­ten in der LV_Tagung wahrgenommen. Der LV_Vorsitzende beruft die ordentliche LV_Tagung unter Innehalten einer Ladungsfrist von vier Wochen, außerordentliche LV_Tagungen nach Bedarf oder Antrag von mindestens 2/3 aller Jungkameradschaften im LV kurzfristig schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung ein.

2.          Es ist mindestens eine LV_Tagung im Jahr abzuhalten.

3.          Die LV_Tagung, die vom LV_Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter geleitet wird, besteht aus:

            a)           den Mitgliedern des LV_Vorstandes mit je einer Stimme,

            b)           den Vorsitzenden und gewählten Delegierten der örtlichen Gruppen, wobei diese für je 20 angefangene Mitglieder eine Stimme haben.

            Die Vereinigung von mehreren Stimmanteilen auf einen Vertreter ist zulässig,  kann aber zu  3a nicht auf Delegierte der örtlichen Gruppen übertragen werden. Wer mehrere Stimmen auf sich vereinigt, kann nur einheitlich abstimmen.

            Die Kosten zu 3a trägt der LV zu 3b die örtliche Gruppe.

4.          Das Stimmrecht darf bei Beitragsrückstand von mehr als 9  Monaten nicht ausgeübt werden.

5.          Die Beschlüsse der LV_Tagung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmbe­rechtigten gefasst und sind entsprechend zu protokollieren.

6.          Zur Stellung von Anträge und Beratungsgegenstände sind die Mitglieder des LV_Vorstandes, sowie die örtlichen Gruppen berechtigt. Anträge und Beratungsgegenstände müssen späte­stens zehn Tage vor der LV_Tagung bzw. bis zum in der Einladung genannten Termin bei dem LV_Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

            Dringlichkeitsanträge können von stimmberechtigten Delegierten gestellt werden und bedür­fen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 9

Der Rechnungsprüfungsausschuss:

            Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, die dem LV_Vorstand nicht angehören dürfen, sie werden durch die LV_Tagung auf jeweils drei Jahre gewählt.

            Wiederwahl ist zugelassen.

            Jeweils zwei Rechnungsprüfer müssen anwesend sein. Weitere Rechte und Pflichten erge­ben sich aus der Rechnungsprüfungsordnung des DJBK gemäß § 10 Satz zwei der Bundes­satzung.

§ 10

Landesschiedsgericht:

            Der § 11 der Bundessatzung des DJBK - Bundesschiedsgericht - wird durch das Landes­schiedsgericht nicht berührt.

            Das Landesschiedsgericht wird vom LV_Vorstand beauftragt.

            Das Landesschiedsgericht entscheidet auf Antrag des LV_Vorstandes bzw. der örtlichen Gruppe über Streitfälle innerhalb des LV_Südh.Braunschweig, bevor das Bundesschiedsge­richt gemäß §_11 der Bundessatzung eingeschaltet wird.

            Gegen den Spruch des Landesschiedsgericht kann beim Bundesvorstand Widerspruch ein­gelegt werden.
Das Landesschiedsgericht besteht aus:

            einem Vorsitzenden und zwei BeisitzerIn, die nicht Mitglied eines Organs des LV sein dürfen.

            In der Jugendpflege des DJBK verdiente Mitglieder, die jetzt Mitglieder des KB sind, dürfen dem Landesschiedsgericht als BeisitzerIn angehören.

            Die Mitglieder des Landesschiedsgericht werden von der LV_Tagung für vier Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Landesschiedsgericht aus dem Amt aus, so benennt der LV_Vorstand bis zur nächsten LV_Tagung einen VertreterIn.

            Die Kosten des Schiedsgericht trägt der Antragsteller.

§ 11

Landesgeschäftsführung:

1.          Für die Durchführung der Aufgaben des DJBK im LV_Südhannover_ Braunschweig ist der LV_Vorsitzende verantwortlich, der von dem LV_Vorstand unterstützt wird.

            Der LV_Vorstand kann eine LV_Geschäftsstelle einrichten und einen LV_GeschäftsführerIn berufen. Diese Aufgabe kann auch von einem LV_Vorstandsmitglied übernommen werden.

            Zur Landesgeschäftsführung gehören auch die berufenen ReferentenIn.

2.          Etwaige Gewinne des DJBK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten.

3.          Der DJBK_LV_Südhannover_Braunschweig darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Satzungszweck fern sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

            Die Geschäftsführung des LV muss grundsätzlich auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die diese Satzung über die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit enthält.

§ 12

Beiträge:

1.          Die Höhe der Vereinsbeiträge sind durch die örtlichen Gruppen zu beschließen.

2.          Jede örtliche Gruppe führt monatlich für seine Mitglieder einen LV_Beitrag ab, der den Bun­desbeitrag beinhaltet und an den LV_Schatzmeister abzuführen ist.

            Die Höhe des monatlichen LV_Beitrages wird auf der LV_Tagung festgesetzt.

3.          Jedes Mitglied des DJBK_LV_Südhannover_Braunschweig ist in einer von der Bundesführung des DJBK abgeschlossenen Haftpflicht und Unfallversicherung mit der Zahlung seines Beitrages versichert.

4.          Die Abführung der Bundesbeiträge an den DJBK obliegt dem LV_Schatzmeister.

§ 13

Geschäftsjahr:

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder:

            Besondere Verdienste um die Jugendpflege oder den DJBK können durch Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder gewürdigt werden.

            Die Ernennung erfolgt auf Antrag des LV_Vorstandes durch den amt. LV_Vorsitzenden.

§ 15

Satzungsänderungen und Auflösung:

1.          Über Satzungsänderungen des LV_Südh.Braunschweig beschließt die LV_Tagung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der LV_Tagung, wenn dieser Punkt Gegen­stand der Tagesordnung ist.

2.          Über die Auflösung des LV_Südh.Braunschweig kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen LV_Tagung beschlossen werden. Dieses ist dem DJBK mit gleicher Einladung mitzuteilen.

            Die LV_Tagung darf die Auflösung nur beschließen, wenn mindestens 3/4 der stimmberech­tigten Vertreter der LV_Tagung anwesend sind und wenn 3/4 der anwesenden Vertreter für die Auflösung stimmen.

3.          Im Falle der Auflösung des LV_Südh.Braunschweig ist das vorhandene Landesverbandsver­mögen entweder einer aus dem DJBK hervorgegangenen als gemeinnützig anerkannten ju­gendlichen Nachfolgeorganisation oder einer anderen gemeinnützigen Organisation der Ju­gendpflege in der Bundesrepublik Deutschland zuzuwenden.

§ 16

            Diese LV_Satzung des LV_Südh.Braunschweig tritt mit dem Tag der Annahme in Kraft.

            Salzgitter_Lebenstedt,           den 08. März 1992

            Hannoversch_Münden,           den 08. März 1992

 

Der Landesvorstand; Landesverband Südhannover Braunschweig

    im Original die Unterschriften von

            Stellv.Vorsitzender                      Landesvorsitzender                       Stellv.Vorsitzender

              Wolfgang Wöllke                           Achim Siegel                            Michael Hann

 

            LV_SchriftführerIn                                                                            LV_SchatzmeisterIn

                 S. Wesche                                                                                Franz-Josef Heese

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