Deutscher
Jugendbund Kyffhäuser e. V.
geändert
in vorliegende Fassung vom 09.03.1996
Name und Sitz:
1. Der Verein führt
den Namen:
"
Deutscher Jugendbund Kyffhäuser Landesverband Südhannover_Braunschweig "
Und
hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen LV_Vorsitzenden.
2. Der
Landesverband Südhannover_Braunschweig -
im folgenden LV_Südh._Braunschweig und auch DJBK bezeichnet -
gehört als Landesverband dem "Deutschen Jugendbund Kyffhäuser
e.V." (auch Kyffhäuserjugend genannt) - im folgenden DJBK bezeichnet - an,
dessen Sitz in Wiesbaden ist und der unter der Nr. 1558 in das dortige
Vereinsregister eingetragen ist.
3. Der DJBK gehört
dem Kyffhäuserbund e.V., im folgenden KB genannt an.
Über
den DJBK_Bundesverband gehört auch der DJBK_LV_Südh.Braunschweig dem KB an.
4. Der Deutsche
Jugendbund Kyffhäuser e.V. führt ein Jugendleben eigener Ordnung.
§ 2
Zweck:
1. Der DJBK
verfolgt als Jugendbund ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
jugendpflegerische Aufgaben und nimmt sich der Jugendfürsorge an.
2. Der DJBK
bekennt sich uneingeschränkt zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der DJBK bejaht
die Gemeinschaft der europäischen Völker.
4. Der DJBK ist an
keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.
5. Der DJBK tritt
insbesondere für ein ungeteiltes, unabhängiges Deutschland in einem vereinigten
und freien Europa ein.
§ 3
Ziele und Aufgaben:
1. Der DJBK fördert
die Heranbildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten deutschen Staatsbürgern.
2. Der DJBK fördert
das Gemeinschaftsleben seiner Mitglieder zur tätigen Kameradschaft. Dem dienen
insbesondere die sportliche Betätigung, Fahrten und sonstige gemeinschaftliche
Unternehmungen.
3. Der DJBK tritt
ein für:
-
die Förderung des kritischen Selbstbewusstseins und der Entfaltung der
persönlichen Freiheit,
-
das Bekenntnis zur Geschichte des deutschen Volkes und der Liebe zum
Vaterland,
-
die Pflege und den Schutz des Andenkens der Gefallenen und Opfer beider
Weltkriege,
-
die Erhaltung des deutschen Brauchtums sowie die Pflege des deutschen
Liedes,
-
die Unterstützung der Jugendbildungsarbeit und die Wahrnehmung staatsbürgerlicher
Bildung,
4. Förderung
der Bereitschaft des selbstlosen Dienstes für die Gemeinschaft, insbesondere in
Notfällen und im sozialen Bereich.
5. Zusammenarbeit
mit anderen Jugendverbänden in der Bundesrepublik Deutschland und Pflege der
Beziehungen zu ausländischen Jugendorganisationen gleicher Zielsetzung zur Erhaltung
der Freiheit und des Friedens in Europa.
6. Der DJBK ist
bereit sich, auch mit seinen Untergliederungen, dem Bundesjugendring und dessen
Landes-, Kreis- und Ortsgliederungen anzuschließen.
§ 4
Mitgliedschaft:
1. Mitglieder
des DJBK sind alle Jungen und Mädel vom 8. Lebensjahr an, die freiwillig durch
schriftliche Erklärung die Zugehörigkeit zum DJBK erworben haben.
Korporative
Mitglieder sind Jugendgruppen, die durch schriftliche Erklärung geschlossen die
Zugehörigkeit erworben haben.
2. Die
Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes trifft auf Antrag der
Bundesvorstand; sie kann auf die Landesverbände übertragen werden.
Die
Entscheidung über die korporative Mitgliedschaft von Gruppen trifft der
Bundesvorstand.
3. Mitglieder,
die das 25. Lebensjahr erreicht haben und kein Amt bekleiden, scheiden aus dem
DJBK aus. Bei Eintritt in den KB wird die bisherige Mitgliedschaft im DJBK
angerechnet.
4. Die
Mitgliedschaft im DJBK erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die
Mitgliedschaft kann auch zeitweilig ruhen.
5. Die
Austrittserklärung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
schriftlich zu erklären.
6. Der Ausschluss
bzw. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft kann erfolgen bei:
a)
erheblicher Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Satzung,
b)
Nichtbefolgung von Beschlüssen der Organe des DJBK.
c)
Verbandswidrigem Verhalten,
d)
Rückstand mit der Beitragszahlung für mindestens drei Monate,
e)
das zeitweilige Ruhen kann auf eigenen Antrag des Mitgliedes oder bei
schwebenden Straf- bzw. Disziplinarverfahren und Ehrengerichtsverfahren
ausgesprochen werden.
7. Die
Entscheidung über den Ausschluss und das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft
trifft der Bundesvorstand.
8. Gegen den die
Ausschließung sowie das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft ausgesprochenen
Beschluss des Bundesvorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht gegeben,
welche binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Beschlusses
schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle des DJBK einzulegen ist.
§ 5
Gliederungen:
Der
DJBK gliedert sich in: Landesverbände
Kreisverbände
und örtliche Gruppen
Der
LV_Südh.Braunschweig gliedert sich in den Landesverband und örtliche Gruppen
-nachfolgend auch Jungkameradschaften genannt-.
Die Rechte der Mitglieder des DJBK werden durch die Vorsitzenden der
Landesverbände und die Delegierten in der Bundesversammlung wahrgenommen.
§ 6
Organe:
Die
Organe des DJBK sind:
Die Bundesversammlung
Der Bundesvorstand
Der Bundesausschuss
Organe
des LV_Südh.Braunschweig sind:
Die Landesverbandstagung
Der Landesverbandsvorstand
§ 7
Der Landesverbandsvorstand:
1. Der LV_Vorstand
besteht aus:
a)
dem / der
LV_Vorsitzenden
mit 2 Jahren Amtszeit
b)
zwei stellv.
LV_Vorsitzenden
mit 2 Jahren Amtszeit
c)
dem / der
Ehrenvorsitzenden
(soweit existent)
d)
dem / der
LV_SchriftführerIn
mit 2 Jahren Amtszeit
e)
dem / der
LV_SchatzmeisterIn
mit 2 Jahren Amtszeit
f)
dem stellv.
LV_SchatzmeisterIn
mit 2 Jahren Amtszeit
g)
drei
BeisitzerIn
mit 2 Jahren Amtszeit
Alle
Mitglieder des LV_Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit bis zur Neuwahl
in der nächsten LV_Tagung im Amt. Scheidet ein LV_Vorstandsmitglied in der
Amtszeit aus, so kann der Landesvorstand einen Ersatz bis zur LV_Tagung
ernennen.
Der
Landesvorstand beruft zur Unterstützung seiner Arbeit, auch aus seinen Reihen,
Referenten unter anderem für die Referate als:
-
MädelreferentIn
-
LV_SportwartIn
-
LV_Fahrten und LagerwartIn
-
LV_JugendschießwartIn
Die
Referenten haben beratende Funktion im Landesvorstand, soweit sie diesem nicht
angehören, und werden bei Bedarf eingeladen.
2. Der
LV_Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die
stellvertretenden LV_Vorsitzenden, der SchriftführerIn und der
LV_SchatzmeisterIn, und zwar jeweils zwei gemeinschaftlich, sind zur Vertretung
des DJBK im Landesverband berechtigt und sind dem DJBK gegenüber
verantwortlich.
3. Der Vorstand
des Landesverbandes führt die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der
Landesverbandstagung und genehmigt Notfalls Ausgaben die im Haushaltsplan nicht
enthalten sind, soweit eine Deckung der Ausgaben vorhanden ist.
4. Der LV_Vorstand
ist nach Bedarf vom LV_Vorsitzenden einzuberufen. Der LV_Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst und können durch die LV_Tagung aufgehoben werden.
5. Die Mitglieder
des LV_Vorstandes sind berechtigt, an den Veranstaltungen der örtlichen Gruppen
teilzunehmen und dabei das Wort zu ergreifen. Örtliche Gruppen sind
verpflichtet, auf Ersuchen des LV_Vorstandes innerhalb einer Frist von zwei
Monaten, außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuberufen.
6. Die Tätigkeit
der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Kein Mitglied des Vorstandes
darf durch seine Tätigkeit im DJBK in den Genuss wirtschaftlicher Vorteile
gelangen.
§ 8
Die Landesverbandstagung:
1. Die
Landesverbandstagung ist die Mitgliederversammlung des LV_Südh.Braunschweig.
Die Rechte der Mitglieder werden durch die Vorsitzenden der örtlichen Gruppen
und die Delegierten in der LV_Tagung wahrgenommen. Der LV_Vorsitzende beruft
die ordentliche LV_Tagung unter Innehalten einer Ladungsfrist von vier Wochen,
außerordentliche LV_Tagungen nach Bedarf oder Antrag von mindestens 2/3 aller
Jungkameradschaften im LV kurzfristig schriftlich unter Beifügung der
Tagesordnung ein.
2. Es ist
mindestens eine LV_Tagung im Jahr abzuhalten.
3. Die LV_Tagung,
die vom LV_Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter geleitet wird, besteht
aus:
a)
den Mitgliedern des LV_Vorstandes mit je einer Stimme,
b)
den Vorsitzenden und gewählten Delegierten der örtlichen Gruppen, wobei
diese für je 20 angefangene Mitglieder eine Stimme haben.
Die
Vereinigung von mehreren Stimmanteilen auf einen Vertreter ist zulässig,
kann aber zu 3a nicht auf
Delegierte der örtlichen Gruppen übertragen werden. Wer mehrere Stimmen auf
sich vereinigt, kann nur einheitlich abstimmen.
Die
Kosten zu 3a trägt der LV zu 3b die örtliche Gruppe.
4. Das Stimmrecht
darf bei Beitragsrückstand von mehr als 9
Monaten nicht ausgeübt werden.
5. Die Beschlüsse der
LV_Tagung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst und sind entsprechend zu protokollieren.
6. Zur Stellung
von Anträge und Beratungsgegenstände sind die Mitglieder des LV_Vorstandes,
sowie die örtlichen Gruppen berechtigt. Anträge und Beratungsgegenstände müssen
spätestens zehn Tage vor der LV_Tagung bzw. bis zum in der Einladung
genannten Termin bei dem LV_Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge
können von stimmberechtigten Delegierten gestellt werden und bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
§ 9
Der Rechnungsprüfungsausschuss:
Der
Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Rechnungsprüfern, die dem
LV_Vorstand nicht angehören dürfen, sie werden durch die LV_Tagung auf jeweils
drei Jahre gewählt.
Wiederwahl
ist zugelassen.
Jeweils
zwei Rechnungsprüfer müssen anwesend sein. Weitere Rechte und Pflichten ergeben
sich aus der Rechnungsprüfungsordnung des DJBK gemäß § 10 Satz zwei der
Bundessatzung.
§ 10
Landesschiedsgericht:
Der
§ 11 der Bundessatzung des DJBK - Bundesschiedsgericht - wird durch das Landesschiedsgericht
nicht berührt.
Das
Landesschiedsgericht wird vom LV_Vorstand beauftragt.
Das
Landesschiedsgericht entscheidet auf Antrag des LV_Vorstandes bzw. der örtlichen
Gruppe über Streitfälle innerhalb des LV_Südh.Braunschweig, bevor das
Bundesschiedsgericht gemäß §_11 der Bundessatzung eingeschaltet wird.
Gegen
den Spruch des Landesschiedsgericht kann beim Bundesvorstand Widerspruch eingelegt
werden.
Das
Landesschiedsgericht besteht aus:
einem
Vorsitzenden und zwei BeisitzerIn, die nicht Mitglied eines Organs des LV sein dürfen.
In
der Jugendpflege des DJBK verdiente Mitglieder, die jetzt Mitglieder des KB
sind, dürfen dem Landesschiedsgericht als BeisitzerIn angehören.
Die
Mitglieder des Landesschiedsgericht werden von der LV_Tagung für vier Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Landesschiedsgericht aus dem Amt aus, so benennt der
LV_Vorstand bis zur nächsten LV_Tagung einen VertreterIn.
Die
Kosten des Schiedsgericht trägt der Antragsteller.
§ 11
Landesgeschäftsführung:
1. Für die Durchführung
der Aufgaben des DJBK im LV_Südhannover_ Braunschweig ist der LV_Vorsitzende verantwortlich, der von dem
LV_Vorstand unterstützt wird.
Der
LV_Vorstand kann eine LV_Geschäftsstelle einrichten und einen LV_GeschäftsführerIn berufen. Diese Aufgabe kann auch von einem
LV_Vorstandsmitglied übernommen werden.
Zur
Landesgeschäftsführung gehören auch die berufenen ReferentenIn.
2. Etwaige Gewinne
des DJBK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten.
3. Der DJBK_LV_Südhannover_Braunschweig
darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Satzungszweck fern sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die
Geschäftsführung des LV muss grundsätzlich auf ausschließliche und
unmittelbare Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein und den
Bestimmungen entsprechen, die diese Satzung über die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit
enthält.
§ 12
Beiträge:
1. Die Höhe der
Vereinsbeiträge sind durch die örtlichen Gruppen zu beschließen.
2. Jede örtliche
Gruppe führt monatlich für seine Mitglieder einen LV_Beitrag ab, der den Bundesbeitrag
beinhaltet und an den LV_Schatzmeister abzuführen ist.
Die
Höhe des monatlichen LV_Beitrages wird auf der LV_Tagung festgesetzt.
3. Jedes Mitglied
des DJBK_LV_Südhannover_Braunschweig ist in einer von der Bundesführung des
DJBK abgeschlossenen Haftpflicht und Unfallversicherung mit der Zahlung seines
Beitrages versichert.
4. Die Abführung der
Bundesbeiträge an den DJBK obliegt dem LV_Schatzmeister.
§ 13
Geschäftsjahr:
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder:
Besondere
Verdienste um die Jugendpflege oder den DJBK können durch Ernennung zu
Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder gewürdigt werden.
Die
Ernennung erfolgt auf Antrag des LV_Vorstandes durch den amt. LV_Vorsitzenden.
§ 15
Satzungsänderungen und Auflösung:
1. Über Satzungsänderungen
des LV_Südh.Braunschweig beschließt die LV_Tagung mit 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Vertreter der LV_Tagung, wenn dieser Punkt Gegenstand der
Tagesordnung ist.
2. Über die Auflösung
des LV_Südh.Braunschweig kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
LV_Tagung beschlossen werden. Dieses ist dem DJBK mit gleicher Einladung
mitzuteilen.
Die
LV_Tagung darf die Auflösung nur beschließen, wenn mindestens 3/4 der
stimmberechtigten Vertreter der LV_Tagung anwesend sind und wenn 3/4 der
anwesenden Vertreter für die Auflösung stimmen.
3. Im Falle der
Auflösung des LV_Südh.Braunschweig ist das vorhandene Landesverbandsvermögen
entweder einer aus dem DJBK hervorgegangenen als gemeinnützig anerkannten jugendlichen
Nachfolgeorganisation oder einer anderen gemeinnützigen Organisation der Jugendpflege
in der Bundesrepublik Deutschland zuzuwenden.
§ 16
Diese
LV_Satzung des LV_Südh.Braunschweig tritt mit dem Tag der Annahme in Kraft.
Salzgitter_Lebenstedt,
den 08. März 1992
Hannoversch_Münden,
den 08. März 1992
Der
Landesvorstand; Landesverband Südhannover Braunschweig
Stellv.Vorsitzender
Landesvorsitzender
Stellv.Vorsitzender
LV_SchriftführerIn
LV_SchatzmeisterIn
S. Wesche Franz-Josef Heese