LV Beitragsmodalitäten |
Die Beitragszahlung hat sich nach der Rabattgewährung deutlich beschleunigt. Nur noch in einigen hartnäckigen Fallen verläuft sie sehr schleppend. |
Auf der LV Sitzung am 22.11.2003 im Schießsportzentrum Berel, wurde folgende Modalitäten zur Beitragszahlung beschlossen, die am 14.07.2005 noch einmal spezifiziert wurden. Da Anfang 2006 die Vordrucke des Vorjahres(2004) versandt wurden, wurde auch die Rabattgewährung noch mal wie im Übergangsjahr 2004 gewährt. 2006 gelten dann aber die 2003 verabschiedeten Regelungen. |
Beitragszahlung
der Normalzahler, Frühzahler, Spätzahler, evtl. Nichtzahler
Lt. Satzung vom 26. März 2000 in Goslar sind nach:
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder in Punkt 4 die Beiträge
termingerecht zu entrichten.
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Information zur Änderung der Beitragszahlung und Rabattgewährung
Am 14.07.2005 beschloss der Vorstand folgendes
Verwaltungsverfahren:
Der 1. Vorsitzende jeder Kameradschaft erhält drei Benachrichtigungen. Die erste
nach dem 30. Januar zur rechtzeitigen Beitragszahlung. Den Debitorenauszug des
laufenden Jahres Mitte Oktober mit dem Stand 30.09. und die Endabrechnung des
Debitorenkontos nach dem 31.01. des Folgejahres. (Debitorenauszug ist die Datei,
in der alle Geschäftsvorfälle der Kameradschaft aufgeführt sind.)
Auch der somit ausgewiesene Saldo (einschließlich ARAG-Beitrag) muss bis zum 15.November des lfd. Jahres auf dem Konto 2090199 BLZ 250 500 00 des Landesverband SHB bei der Nord-LB eingegangen sein.
Nur dann besteht Anspruch auf:
a) Versicherungsschutz
b) Rabattgewährung für Frühzahler.
Ab 2006 ändert sich die Eingangsfrist für Frühzahler, die 3 % in Anspruch nehmen möchten. Der Zahlungseingang muss bis zum 15. März des lfd. Jahres erfolgen.
jährliche Normalzahlungen
>> 3 % des gezahlten Jahresbeitrags
halbjährliche Normalzahlungen >> 2 %
des Jahresbeitrags
vierteljährliche Normalzahlungen >> 1 %
des Jahresbeitrags,
Bei jährlicher Zahlungsweise gilt die Zahlung vor dem 15 März als früh.
Bei halbjährlicher Zahlungsweise gilt die Zahlung vor dem 15.03. u. ab dem
15.10. als früh
Bei vierteljährliche Zahlungsweise gilt die Zahlung vor dem 15.03.; 15.04.;
15.07.; und ab dem 15.10. als früh.
Der Rabatt ist von den Kameradschaften bei Überweisung
nicht gleich abzuziehen. Er wird im Januar des neuen Jahres, nach Überprüfung
auf Rechtmäßigkeit, dem Debitorenkonto der jeweiligen KK gutgeschrieben.
(auch wegen der schleppenden ARAG Zahlungen)
Nachforderungen bzw. Gutschriften aufgrund weiterer
Mitgliederbewegungen in den Monaten Oktober, November und Dezember werden Ende
Dezember gebucht. Diese Buchungen haben keinen Einfluss auf die Rabattgewährung.
Im neuen Jahr wird den Kameradschaften ca. Ende Januar, Anfang Februar die neue
Beitragsrechnung und der Debitorenauszug zugesandt.
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der 1. Vorsitzende, als Empfänger der Unterlagen sich mit seinem Kassierer in Verbindung setzt, um die Fristen zu wahren.
Sollten sich irgendwelche Fragen ergeben, steht Ihnen die Geschäftsstelle während der Dienstzeiten, Montag, Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 13:00 Uhr selbstverständlich zur Verfügung.
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Mit
kameradschaftlichen Gruß
Eike Bock, LV SHB Schatzmeister
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Rechtsbelehrung:
Seit 01.05.2000 ist das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen" in Kraft. Dieses Gesetz enthält u.a. die Bestimmung, dass
Verzug mit einer Geldforderung 30 Tage ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung
eintritt, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist oder ein Zahlungsziel
gesetzt wird.
§284 BGB
I. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung
des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die
Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren gleich.
II. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und der
Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen lässt.
Richtig. Aber das Zahlungsziel muss auch wirklich nach dem Kalender bestimmt sein. Ist es nur nach dem Kalender bestimmbar, ist das Zahlungsziel ohne Wirkung; wenn dann der Schuldner nicht bezahlt, tritt deswegen noch kein Verzug ein.
Hört sich kompliziert an. Können Sie mir ein Beispiel geben?
Eine konkrete Datumsangabe, z.B. "Zahlbar bis 31.05.98" ist eine wirksame Bestimmung. Wenn Sie so Ihre Zahlungsziele festsetzen, ist das wasserdicht.
§284 BGB
I. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung
des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt
er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die
Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren gleich.
II. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und der
Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen lässt.
Auszug aus der Internetadresse: http://www.bnv-gz.de/~lschmid/zahlziel.htm
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Für hartnäckige Fälle: Inkassobüro wie folgt.
Creditreform Braunschweig
Harland KG
Saabrückener Straße 253 a
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