Landesverbands-Satzung

  verabschiedet durch die Landesversammlung
am
 01. April 2007 in Peine

Eingetragen am 21. Februar 2008 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig 
Vereinsregister - Nr. 2530

Inhaltsverzeichnis

 
Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Rechtsform

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Vereinsvermögen

§ 5 Geschäftsjahr

§ 6 Zweck

§ 7 Aufgaben

Abschnitt II Mitgliedschaft

§ 8 Einzelmitgliedschaft

§9 Beginn der Mitgliedschaft

§ 10 Recht und Pflichten der Mitglieder

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 12 Ausschluss

§ 13 Ausschlussverfahren

Abschnitt III Gliederungen

§ 14 Gliederung des Landesverbandes

§ 15 Jugend im Kyffhäuserbund

§ 16 Aufgaben der Gliederungen

Abschnitt IV Organe

§ 17 Allgemeines

Abschnitt V LV-Versammlung

§ 18 Zusammensetzung der LV-Versammlung

§ 19 Aufgaben der LV-Versammlung

§ 20 Einberufung

§ 21 Leitung

§ 22 Beschlussfähigkeit

§ 23 Beschlussfassung

§ 24 Protokollführung

Abschnitt VI Landesverbandsvorstand

§ 25 Zusammensetzung des Landesverbandsvorstandes

§ 26 Wahl des Landesverbandsvorstandes

§ 27 Aufgaben des Landesverbandsvorstandes

§ 28 Aufgaben einzelner LV-Vorstandsmitglieder

§ 29 Einberufung

§ 30 Beschlussfassung

§ 31 Rechte des LV-Vorstandes in den Gliederungen

Abschnitt VII Ausschüsse

§ 32 Ehrenausschuss

§ 33 Rechnungsprüfungsausschuss

§ 34 Fachausschüsse

Abschnitt VIII Landesverbandsgeschäftsstelle

§ 35

Abschnitt IX Ehrungen

§ 36 Ehrenvorsitzender

§ 37 Ehrenmitgliedschaft

§ 38 Ehrungen

Abschnitt X Beendigung des Vereinsverhältnisses

§ 39 Auflösung oder Wegfall des Zweckes

Abschnitt XI

§ 40 Fürwort

§ 41 Inkrafttreten

 

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Name und Sitz  

(1)

Der Verein führt den Namen „Kyffhäuserbund - Landesverband Südhannover-Braunschweig, eingetragener Verein“, abgekürzt „Kyffhäuserbund – LV Südhannover-Braunschweig e.V.“.  

(2)

Im Folgenden wird er LV genannt.  

(3)

Er hat seinen Sitz in Braunschweig.  

  § 2 Rechtsform  

(1)

Der LV ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen. Er ist dadurch gemäß § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsfähig.  

(2)

Der LV ist unabhängig und selbständig.  

(3)

Der LV ist an keine politische Partei und an keine Konfession gebunden.  

  § 3 Gemeinnützigkeit  

(1)

Der LV ist ein Idealverein.  

(2)

Der LV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).  

(3)

Der LV ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  

(4)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des LV.

  § 4 Vereinsvermögen  

(1)

Alles Vermögen des LV, einschließlich der ihm aus seinen Gliederungen zufließenden Mittel, insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, ist Vereinsvermögen.  

(2)

Die Mitglieder des LV haben kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.  

(3)

Bei Auflösung oder Aufhebung des LV oder bei Wegfall seines Zweckes ist sein Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Aufgaben zu verwenden.  

Es fließt

a)   an eine Nachfolgeorganisation des Landesverbandes, die die Voraussetzungen
      der Gemeinnützigkeit erfüllt und es ausschließlich und unmittelbar für 
      gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, oder

b)   an den Kyffhäuserbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar
      für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,

c)   an den „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.“, wenn die
      unter a) und b) genannten Organisationen zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des Zweckes nicht mehr bestehen.
 

(4)

Vor der Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes Wolfenbüttel einzuholen.  

§ 5 Geschäftsjahr  

Das Geschäftsjahr des LV ist das Kalenderjahr.  

 § 6 Zweck  

 (1)

Der LV bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatsauffassung und zur freiheitlich -demokratischen Staatsform, in der Verpflichtung zur Heimat und zum Vaterland, zum deutschen Volk und seiner Geschichte, in bewährter Tradition zur Pflichterfüllung und achtet die Symbole der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten und ihrer Kulturen. Er tritt ein für ein freies Deutschland, für die Gemeinschaft freier Völker und für die Völkerverständigung.

(2)

Der LV bekennt sich zur helfenden Tat aus kameradschaftlicher und sozialer Verpflichtung. Sie ist besonders darauf gerichtet, Mitglieder und auch andere Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(3)

Der LV bekennt sich zur Fürsorge für die Opfer der Kriege und für die Wehrdienstgeschädigten.

Der LV bekennt sich dabei zum verpflichtenden Gedenken an die Opfer von Krieg und Gewalt als Mahnung zum Frieden unter den Menschen und Völkern und zur Achtung der Würde und Freiheit des Menschen.  

  § 7 Aufgaben 

(1)

Zur Verwirklichung des in § 6 genannten Zweckes verfolgt der LV mildtätige und gemeinnützige Zwecke zur Förderung und zum Wohl der Allgemeinheit.  

(2)

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

 

  1.

die Bildung und Erziehung durch seine Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Arbeitstagungen und Veröffentlichungen,  

 

  2.

die Förderung der Völkerverständigung und des Europa- und Friedensgedanken,  

 

  3.

Die Pflege von Kultur und Brauchtum sowie die Bewahrung der Traditionen des Kyffhäuserbundes und seiner wertvollen Fahnen aus früheren Stiftungen, die Erfassung und Archivierung von Dokumenten zur Geschichte des Kyffhäuserbundes sowie deren Darstellung in der Öffentlichkeit,  

 

  4.

der Denkmalschutz durch Erhalt und Pflege der örtlichen Ehrenmale für Kriegsopfer,  

 

  5.

die Förderung des Heimatgedankens und des örtlichen Gemeinschaftslebens durch Mitwirkung an der Erhaltung und Weiterentwicklung traditionellen Brauchtums in den Gemeinden,  

 

  6.

die Jugendpflege und Jugendfürsorge durch Information, Schulung, durch Unterstützung bei Problemen.   

 

  7.

die Altenhilfe, die Wohlfahrtspflege durch Fürsorge für notleidende Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, infolge des Kriegs- oder Wehrdienstes Körperbehinderte und Blinde, für Kriegsgefangene, ehemalige Kriegsgefangene sowie die Förderung des Suchdienstes für Vermisste und die Altenfürsorge,  

 

  8.

die Pflege des Sportes und des Sportschießens durch Durchführung von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen, durch die Abnahme von Sport- und Leistungsabzeichen sowie durch die Schaffung und den Erhalt von Sportstätten,  

 

  9.

die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes,  

 

10.

die Soldaten- und Reservistenbetreuung und die kameradschaftliche Verbundenheit zur Bundeswehr,  

 

11.

die Pflege eines kameradschaftlichen Verhältnisses zu Soldatenverbänden anderer Staaten, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkennen,  

 

12.

die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Organisationen mit verwandter Zielsetzung,  

 

13.

die Pflege der Frauenarbeit im Kyffhäuserbund im karitativen und gemeinschaftsfördernden Sinne.  

 

14.

das Eintreten für die Ehre, das Ansehen und die Anerkennung des deutschen Soldaten in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.  

  Abschnitt II Mitgliedschaft  

§ 8 Einzelmitgliedschaft  

(1)

Jede Person, die unbescholten ist und sich zu den Zwecken und Aufgaben des Kyffhäuserbundes bekennt, kann Einzelmitglied werden.  

(2)

Der Bewerber hat mit einer mit seiner Unterschrift versehenen Beitrittserklärung beim Vorstand der für seinen Wohnsitz zuständigen Kameradschaft oder falls eine solche nicht vorhanden ist, bei der nächsthöhere Gliederung (Kreisverband) oder dem Landesverband seine Aufnahme als Mitglied zu beantragen. Die Beitrittserklärung ist über den Landesverband an die Bundesgeschäftsstelle weiterzuleiten. Ist der Bewerber minderjährig, bedarf es der schriftlichen Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(3)

Die Aufnahme der Einzelmitglieder obliegt grundsätzlich der für den Wohnsitz zuständigen Kameradschaft. Sie kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesverbandsvorstand einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

Sonderregelungen kann der Landesverbandsvorstand treffen.  

§9 Beginn der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Kyffhäuserbund.

(2)

Das Mitglied erhält einen Ausweis über seine Mitgliedschaft. 

   § 10 Recht und Pflichten der Mitglieder  

(1)

Jedes Mitglied besitzt die ihm durch das allgemeine Vereinsrecht und diese Satzung zuerkannten Rechte und Pflichten.  

(2)

Die Mitglieder des KB sind verpflichtet: 

 

1.

die Interessen und Ziele des KB nach bestem Wissen und Kräften in kameradschaftlicher Zusammenarbeit zu fördern und zu vertreten.  

 

2.

jede das Ansehen und die Wirkungsmöglichkeiten des KB schädigenden Handlungen zu unterlassen,  

 

3.

sich jeder parteipolitischen Betätigung innerhalb des KB zu enthalten und  

 

4.

die Beiträge termingerecht zu entrichten.  

(3)

Allein die Mitgliedschaft im KB berechtigt:

 

1.

zum Führen des Namens Kyffhäuser,

 

2.

zur Ausübung eines Mandats im KB,

 

3.

zur Anwendung der Kyffhäusersymbole,

 

4.

zum Tragen von Kyffhäuserabzeichen, -Ehrenzeichen und –Auszeichnungen.

Ausnahmen gelten für Ehrungen von Nichtmitgliedern nach Abschnitt IX,  § 38, Abs. (3).

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.

durch den Tod des Einzelmitgliedes,  

2.

durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten,  

3.

auf Beschluss des zuständigen Vorstandes durch Streichung aus der Mitgliederliste, falls das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung gemäß den beschlossenen Fristen und Androhung der Streichung den rückständigen Beitrag nicht bezahlt hat,  

4.

durch Ausschluss. 

§ 12 Ausschluss  

Ein Mitglied ist aus dem KB auszuschließen bei:

 

1.

erheblicher Beeinträchtigung der Belange des KB durch schuldhaftes Verhalten, 

2.

erheblichen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung, 

3.

Nichtbefolgung von Beschlüssen der zuständigen Organe. 

4.

Wird ein Ausschlussverfahren nach § 13 eingeleitet, kann die zuständige Gliederung, die für das Mitglied zuständig ist, sofern eine Gefährdung oder Schädigung der Interessen des KB  oder seiner Gliederungen droht, anordnen, dass die Mitgliedsrechte und Funktionen ruhen.

 

Mit Rechtskraft der verbandseigenen Entscheidung endet die Anordnung des Ruhens.

§ 13 Ausschlussverfahren  

(1)

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.

Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss sind die Vorstände der Kameradschaften und Kreisverbände berechtigt. Der Antrag ist mit eingehender Begründung dem Landesverbandsvorstand vorzulegen.  

(2)

Dem betroffenen Mitglied sind die erhobenen Vorwürfe durch den Landesverband mitzuteilen.

 

Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.  

(3)

Der Ausschließungsbeschluss ist mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung dem betroffenen Mitglied bekannt zugeben.  

(4)

Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses die Entscheidung des zuständigen Schiedsausschusses bzw. des Bundesschiedsgerichtes beantragen. 

 

Legt das betroffene Mitglied kein Rechtsmittel ein, so ist der Ausschluss mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtswirksam.  

 

Liegt dem Antrag eines Vorstandes der einstimmige Beschluss einer Mitgliederversammlung zugrunde, so hat der Landesverbandsvorstand dem Antrag in der Regel zu folgen. 

Abschnitt III Gliederungen  

§ 14 Gliederung des Landesverbandes  

(1)

Die Kreisverbände (KV)

(2)

Die Kameradschaften (KK).  

(3)

Die Kyffhäuserjugend  

(4)

Die Gliederungen des Landesverbandes sind nicht selbst Mitglieder der übergeordneten Gliederungen oder des KB.  

  § 15 Jugend im Kyffhäuserbund

(1)

Die jugendlichen Mitglieder (bis 21 Jahre) der Mitgliedsorganisationen sind in der Kyffhäuserjugend zusammengeschlossen. Die Kyffhäuserjugend nimmt die Jugendarbeit im LV. – Südh.- Braunschweig e.V. als eigenständiger jugendpfleger­ischer Verband im Sinne des Kinder- u. Jugendhilfegesetzes für alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wahr.   

(2)

Die Kyffhäuserjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des Landesverbandes eine eigene Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung, bedarf aber der Bestätigung der Landesversammlung. Die Kyffhäuserjugend arbeitet im Rahmen der Jugendordnung und der LV.- Satzung selbstständig. Die Kyffhäuserjugend entscheidet selbst über die Verwendung der ihr aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendung zufließenden Mittel. 

(3)

Die Kyffhäuserjugend wählt ihre Vertreter selbstständig. Die Gremien der Kyffhäuserjugend sind:
         Landesjugendausschuss
         Jugendhauptausschuss

Der Landesjugendausschuss besteht aus den Delegierten der Jugendgruppen, den KV.- Jugendwarten und den Mitgliedern des Jugendhauptausschuss.

(4)

Der Jugendhauptausschuss besteht aus den Mitgliedern der in der Jugendordnung festgelegten Aufgabenbereiche.
Der Jugendhauptausschuss wird vom Landesjugendausschuss der Kyffhäuserjugend auf vier Jahre gewählt. Die Beschlüsse des Landesjugendausschusses sind für den Jugendhauptausschuss bindend.

(5)

Haushaltsvoranschlag und Jahresrechnung der Kyffhäuserjugend sind nach der Annahme durch den Landesjugendausschuss in den Vorschlägen und Jahres­rechnungen des LV.- Südh. Braunschweig e.V. in dessen Versammlung zur Ge­nehmigung vorzulegen. Ein Jahresbericht ist ebenfalls der Versammlung vorzu­legen.

§ 16 Aufgaben der Gliederungen  

 (1)

Die in § 14 genannten Gliederungen arbeiten in Erfüllung dieser Satzung mit dem LV-Vorstand und untereinander vertrauensvoll und kameradschaftlich zusammen.  

(2)

Den in § 14 genannten Gliederungen obliegt – unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit der Organe des KB – insbesondere:  

 

1.

den Zweck und die Aufgaben des KB entsprechend dieser Satzung in ihrem Bereich zu vertreten,  

 

2.

die Mitglieder in ihrem Bereich zu betreuen und neue Mitglieder zu werben,  

 

3.

die Mitgliederbeiträge einzuziehen und anteilmäßig abzuführen,  

 

4.

Spenden entgegenzunehmen und weiterzuleiten.  

(3)

Die in § 14 genannten Gliederungen erfüllen ihre Aufgaben gemäß dieser Satzung bzw. ergänzend der Jugendordnung der Kyffhäuserjugend. Sie sind an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

(4)

Die Gliederungen nach § 14 geben sich eigene Satzungen bzw. Jugendordnungen. Diese müssen sich im Einklang mit dieser Satzung befinden

(5)

Die Gliederungen haben das Recht, eigene Rechtsfähigkeit zu erlangen. 

(6)

Die Gliederungen wählen in den Kameradschafts- bzw. Kreisverbandsver­sammlungen ihre Vorstände und haben diese dem Landesverband anzuzeigen. 

Abschnitt IV Organe  

§ 17 Allgemeines

(1)

Organe des Landesverbandes sind:

 

1.

die Landesverbandsversammlung, kurz LV-Versammlung

 

2.

der Landesverbandsvorstand, kurz LV-Vorstand. 

(2)

Die Mitglieder der Organe des Landesverbandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden nur die nachgewiesenen Auslagen oder pauschal festgesetzte Auslagen oder Aufwendungen ersetzt.

Ihr Stimmrecht ruht bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten, die sie persönlich betreffen. 

(3)

Hauptamtliche bezahlte Mitarbeiter des LV dürfen nicht Mitglieder der Organe nach Abs. (1) sein. 

Abschnitt V LV-Versammlung  

§ 18 Zusammensetzung der LV-Versammlung

  (1)

Die LV-Versammlung ist oberstes Organ im Sinne des § 32 BGB. Sie ist eine Vertreterversammlung.  

(2)

Die LV-Versammlung besteht aus:

 

1.

den Vertretern der Kameradschaften, bestehend aus je einem Vertreter für je 50 angefangene Mitglieder,

 

2.

den Kreisverbandsvorsitzenden,

 

3.

den Mitgliedern des Landesverbandsvorstandes.  

(3)

Die Vertreter gemäß Abs. (2), Nr. 1 werden von den Kameradschaften in deren Hauptversammlung gewählt. Hierbei ist der Mitgliederbestand zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.  

  § 19 Aufgaben der LV-Versammlung  

(1)

Der LV-Versammlung obliegt insbesondere:  

 

1.

a) die Leitung der LV-Versammlung, 
b) die Mitglieder des LV-Vorstandes,
c) die Mitglieder des Ehrenausschusses,
d) die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses

zu wählen oder abzuberufen, 

 

2.

Mitglieder des LV-Vorstandes, um die sich dieser selbst ergänzt hat, zu bestätigen,  

 

3.

Ehrenvorsitzende zu ernennen,  

 

4.

a) die Tagesordnung der LV-Versammlung, 
b) Richtlinien und Weisungen zur Arbeit des LV, 
c) über Anträge,
d) über Auflösung des LV und die Verwendung seiner Vermögens nach § 4 zu beschließen.
 

 

5.

Ordnungen zu erlassen, 

 

6.

den Landeszuschlag zum Bundesbeitrag festzusetzen,  

 

7.

a) die Jahresabrechung und 
b) den Haushaltplan zu genehmigen.
 

 

8.

a) die Tätigkeitsberichte des LV-Vorstandes,
b) den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses entgegenzunehmen und zur Aussprache zu stellen,
 

 

9.

den LV-Vorstand zu entlasten, 

 

10.

die Satzung zu ändern. 

(2)

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann für Dauer beschlossen werden.  

§ 20 Einberufung  

(1)

Die LV-Versammlung findet jährlich statt. Sie ist durch den LV-Vorsitzenden unter Innehaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.  

(2)

Eine außerordentliche LV-Versammlung ist einzuberufen, wenn:

 

1.

das Interesse des LV es erfordert,

 

2.

mindestens 3/10 der Kameradschaften des LV die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen,

 

 

die vorangegangene LV-Versammlung beschlussunfähig war.  

 

Eine außerordentliche LV-Versammlung kann kurzfristig einberufen werden. Es genügt für die schriftliche Einberufung und Übersendung der Tagesordnung eine Frist von 2 Wochen.  

§ 21 Leitung  

(1)

Der LV-Vorsitzende oder dessen Vertreter leitet die LV-Versammlung bis zur Wahl der Versammlungsleitung.

Er bestimmt auch den Protokollführer.  

(2)

Die Versammlungsleitung, die von der LV-Versammlung zu wählen ist, besteht aus dem Leiter der Versammlung und seinem Stellvertreter. Beide müssen Mitglieder der LV-Versammlung sein und dürfen weder dem LV-Vorstand angehören, noch Bewerber um ein Amt im LV-Vorstand sein. 

(3)

Nach der Wahl der Versammlungsleitung leitet der Leiter der Versammlung oder dessen Stellvertreter die LV-Versammlung. 

§ 22 Beschlussfähigkeit  

(1)

Die LV-Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder der LV-Versammlung anwesend oder vertreten ist.

Wurde lediglich deshalb eine außerordentliche LV-Versammlung einberufen, weil die vorangegangene LV-Versammlung beschlussunfähig war,

 

dann ist die außerordentliche LV-Versammlung ohne Rücksicht auf die

 

Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der schriftlichen Einladung alle Mitglieder der LV-Versammlung auf diese Folgen ihres Fernbleibens hingewiesen worden sind.  

(2)

Jedes Mitglied der LV-Versammlung hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall ist eine Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied der LV-Versammlung innerhalb des KV durch eine schriftliche Vollmacht statthaft. Eine Übertragung der Stimmberechtigung bis zu 10 % der nicht teilnehmenden Delegierten an den Vertreter des Kreisverbandes ist möglich.

Stimmübertragung ist innerhalb des Landesvorstandes zulässig. Ein Landesvorstandsmitglied kann neben seiner eigenen, nur eine weitere Stimme mit schriftlicher Stimmübertragung wahrnehmen.  

(3)

Wer mehrere Stimmen auf sich vereint, kann nur einheitlich abstimmen. 

§ 23 Beschlussfassung  

(1)

Anträge an die LV-Versammlung müssen spätestens 2 Wochen vor deren Durchführung bei der Landesverbandsgeschäftsstelle eingegangen sein. Diese Frist ist in die Einladung zur LV-Versammlung aufzunehmen.  

Zur Stellung von Anträgen für die Tagesordnung sind nur der LV-Vorstand und die Kreisverbandsvorstände berechtigt.  

(2)

Über Angelegenheit, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn die LV-Versammlung ihrer Zulassung bei Eintritt in die Tagesordnung mit Stimmenmehrheit zustimmt.  

(3)

Die LV-Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

(4)

Zur Abberufung der Mitglieder des LV-Vorstandes sowie für Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Vereinszweckes) bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten, für die Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes und die Verwendung seines Vermögens einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Stimmen.

Beschlüsse über Vertagungsanträge in den beiden letztgenannten Fällen bedürfen jeweils die gleichen Mehrheiten.  

(5)

In der Regel wird offen, auf Verlangen schriftlich abgestimmt.  

§ 24 Protokollführung  

(1)

Um eine sichere Protokollführung zu gewährleisten, ist der Mitschnitt durch einen Tonträger erlaubt. Zu Beginn der LV-Versammlung holt der Leiter der Versammlung dazu deren Zustimmung ein.  

(2)

Über die Verhandlung der LV-Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die zu ihrer Gültigkeit vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift ist eine Frist für Einsprüche innerhalb von einem Monat aufzunehmen. Diese Frist gilt ab dem Versand der Niederschrift.

Der Versand der Niederschrift soll innerhalb eines Monats nach der LV-Versammlung erfolgen.  

(3)

Wird nach Erstellung und Abgang der Niederschrift kein Einspruch durch die Mitglieder der LV-Versammlung nach § 18, Abs. (2) erhoben, so wird die Niederschrift damit als gültig anerkannt.  

(4)

Erfolgen Einsprüche, so sind diese binnen einer Frist von einem Monat begründet bei der Landesverbandsgeschäftsstelle einzulegen.  

Abschnitt VI Landesverbandsvorstand

§ 25 Zusammensetzung des Landesverbandsvorstandes  

(1)

Der Landesverbandsvorstand besteht aus:  

 

1.

dem Landesverbandsvorsitzenden,

 

2.

den drei stellvertretenden Landesverbandsvorsitzenden,

 

3.

a) dem Landesschatzmeister,
b) dem stellv. Landesschatzmeister.

 

4.

a)  dem Landessozialreferenten. 
b)  der Landesfrauenreferentin,
c)  dem Landesjugendwart,
d)  dem Landesschießwart,
e)  dem stellv. Landesschießwart,
 f)  dem Landespressereferenten,
g)  den drei Beisitzern.
 

 

Der Referent für Reservistenarbeit wird auf Vorschlag des LV-Vorsitzenden vom LV-Vorstand berufen.  

(2)

Der Landesverbandsvorsitzende, die drei stellvertretenden Landesverbandsvorsitzenden und der Landesschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand, der gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist.  

(3)

Zur Vertretung des LV nach außen sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.  

§ 26 Wahl des Landesverbandsvorstandes  

(1)

Die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes gemäß § 25 Abs. (1) Nr. 1. bis 4. g) werden durch die LV-Versammlung gewählt.  

Die Gewählten sind durch den Leiter der Versammlung den Worten:  

 

Ich verpflichte Sie, sich für unseren Kyffhäuserbund einzusetzen, Schaden von ihm abzuwenden, seinen Nutzen zu mehren, seine Satzung zu wahren und die Kameradschaft zu pflegen“  

 

auf ihr Amt zu verpflichten. Die Gewählten bekräftigen die Verpflichtung mit Handschlag.

(2)

Die Amtszeit der Mitglieder des Landesverbandsvorstandes beträgt vier Jahre, unbeschadet des der LV-Versammlung § 18 Abs. (2) Ziffer 1. b) zuerkannten Rechtes der Abberufung.

Auch nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes ihre Amtsgeschäfte bis zur erfolgten Neuwahl weiter.  

(3)

Scheidet ein Mitglied des Landesverbandsvorstandes, mit Ausnahme des Landes­verbandsvorsitzenden, vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Landesverbands­vorstand aus, so ergänzt sich der Landesverbandsvorstand für diese Zeit selbst.

Das neue Mitglied des Landesverbandsvorstandes bedarf der Wahl in sein Amt durch die nächste LV-Versammlung.  

(4)

Beim Ausscheiden des Landesverbandsvorsitzenden führt einer der Stellvertreter den LV kommissarisch bis zur nächsten LV – Tagung weiter.

§ 27 Aufgaben des Landesverbandsvorstandes  

(1)

Der Landesverbandsvorstand führt verantwortlich die Geschäfte des Landes­verbandes. Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der

 

Landesverbandsvorstand der Landesverbandsgeschäftsstelle nach Maßgabe der vom Landesverbandsvorstand zu erlassenden Geschäftsanweisung.  

(2)

Dem Landesverbandsvorstand obliegen insbesondere:  

 

1.

Richtlinien für die Arbeit im LV, insbesondere aufgrund der Beschlüsse der LV-Versammlung, aufzustellen,

 

2.

Beschlüsse der LV-Versammlung auszuführen,

 

3.

den Tätigkeitsbericht zu erstatten,

 

4.

den Haushaltsplan aufzustellen,

 

5.

die Jahresrechnung zu legen,

 

6.

über Mittel innerhalb des Haushaltsplanes zu verfügen, über erforderliche Änderungen im Rahmen des Haushaltsplanes zu entscheiden und notwendige Überschreitungen zu beschließen,

 

7.

über die Einberufung der LV-Versammlung zu beschließen und diese vorzubereiten,

 

8.

für zusätzliche Aufgaben Beauftragte zu ernennen.  

(3)

Der geschäftsführende LV-Vorstand beschließt über die Einstellung oder Ent­lassung hauptamtlicher Mitarbeiter der Landesverbandsgeschäftsstelle. 

(4)

Der Landesverbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der zugleich die Aufgaben und die Vertretung des LV nach § 25 Abs. (3) im Einzelnen festzulegen sind. 

§ 28 Aufgaben einzelner LV-Vorstandsmitglieder  

Die Aufgabenstellung einzelner Landesverbandsvorstandsmitglieder ergibt sich aus deren Bezeichnung und Festlegungen nach der Geschäftsordnung gemäß § 27, Abs. (4). 

§ 29 Einberufung  

(1)

Der Landesverbandsvorstand ist vom LV-Vorsitzenden nach seinem Ermessen oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandsvorstandes unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung möglichst mit vier-, mindestens aber mit einwöchiger Frist schriftlich einzuberufen. 

Der Landesverbandsvorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

(2)

Die Sitzungen des Landesverbandsvorstandes werden vom LV-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Landesverbandsvorsitzenden, der den LV-Vorsitzenden nach der Geschäftsordnung vertritt, geleitet.  

§ 30 Beschlussfassung  

(1)

Der Landesverbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Landesverbandsvorstandes anwesend ist.  

(2)

Jedes Mitglied des Landesverbandsvorstandes hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Der Landesverbandsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag.  

(3)

Der Landesverbandsvorstand beschließt zu Beginn seiner Sitzung die Tagesordnung.  

(4)

Über die Sitzung ist von dem vom Sitzungsleiter bei Beginn der Sitzung zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die zu ihrer Gültigkeit vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb der vom Sitzungsleiter gesetzten Frist kein Einspruch erfolgt.  

(5)

Abs. (1) bis (4) gilt entsprechend für Sitzungen des geschäftsführenden LV-Vorstandes nach § 27 Ab. (3).  

§ 31 Rechte des LV-Vorstandes in den Gliederungen  

(1)

Die Mitglieder des Landesverbandsvorstandes sind berechtigt, an den Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen der Organe der im §  14 dieser Satzung genannten Gliederungen teilzunehmen und dabei das Wort zu ergreifen.  

(2)

Die im Abs. (1) genannten Gliederungen sind auf Ersuchen des Landesverbandsvorstandes verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.  

Abschnitt VII Ausschüsse

§ 32 Ehrenausschuss  

(1)

Über Streitfälle von Mitgliedern untereinander sowie von Gliederungen gemäß § 14, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet der Landesverbandsvorstand in Verbindung mit dem Ehrenausschuss.  

(2)

Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und zwei Vertretern.  

(3)

Die Mitglieder des Ehrenausschusses müssen Mitglieder des Kyffhäuserbundes sein. Sie dürfen weder den Organen des Landesverbandes, noch dem Rechnungs­prüfungs­ausschuss oder Fachausschüssen des LV angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter des Landesverbandes sein.

Sie sind ehrenamtlich tätig.  

(4)

Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden durch die LV-Versammlung gewählt.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt.  

(5)

Das Nähere regelt eine von der LV-Versammlung zu erlassende Ehrenausschussordnung.  

§ 33 Rechnungsprüfungsausschuss  

(1)

Der Rechnungsprüfungsausschuss, nachgenannt RPA, prüft und überwacht das Finanzwesen des Landesverbandes.  

(2)

Der RPA besteht aus drei Mitgliedern und drei Vertretern. Die Angehörigen des RPA müssen Mitglieder des Kyffhäuserbundes sein. Sie dürfen weder dem Landesverbandsvorstand angehören noch hauptamtliche, bezahlte Mitarbeiter des Landesverbandes sein. Die Mitglieder des RPA sind ehrenamtlich tätig.  

(3)

Die Mitglieder des RPA und deren Vertreter werden durch die LV-Versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.  

(4)

Der RPA wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ergänzt sich selbst.  

(5)

Das Nähere regelt eine von der LV-Versammlung zu erlassende Rechnungsprüfungsordnung.  

§ 34 Fachausschüsse  

(1)

Jedes Organ des Landesverbandes kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen oder sonstiger Vorhaben ständige oder einmalige Fachausschüsse bilden.  

(2)

Mitglieder der Ausschüsse können Mitglieder des betreffenden Organs sowie sonstige Sachkundige sein. Den Vorsitz soll ein Mitglied des betreffenden Organs führen.  

(3)

Der Landesverbandsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des Landesverbandes und der Landesverbandsgeschäftsführer können den Sitzungen ohne Stimmrecht beiwohnen.  

(4)

Das Nähere regelt eine von der LV-Versammlung zu erlassende Geschäftsordnung.  

Abschnitt VIII Landesverbandsgeschäftsstelle  

§ 35

(1)

Zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes unterhält dieser eine Geschäftsstelle.  

(2)

Näheres für die Arbeit der Landesverbandsgeschäftsstelle regelt eine vom Landesverbandsvorstand zu erlassende Geschäftsanweisung.  

Abschnitt IX Ehrungen

§ 36 Ehrenvorsitzender  

(1)

Die besonderen Verdienste, die sich ein aus seinem Amt scheidender Landesverbandsvorsitzender um den KB erworben hat, können durch dessen Ernennung zum Landesverbandsehrenvorsitzenden gewürdigt werden.  

(2)

Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag durch die LV-Versammlung ernannt.  

(3)

Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen oder Versammlungen der Organe des Landesverbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.  

§ 37 Ehrenmitgliedschaft  

(1)

Einzelmitglieder, die sich um den KB besonders verdient gemacht haben, können von den zuständigen Vorständen der Gliederungen zu ihren Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

(2)

Durch die Ehrenmitgliedschaft werden die bisherigen Rechte und Pflichten des Mitgliedes nach § 10 nicht berührt.  

(3)

Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder des KB sind, sich aber um den KB besonders verdient gemacht haben, können durch den Landesverbandsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Landesverbandes ernannt werden.  

(4)

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Urkunde des Landesverbandes begründet.  

§ 38 Ehrungen  

(1)

Mitgliedern können für langjährige Mitgliedschaft Treuenadeln verliehen werden.  

(2)

Für herausragende Verdienste können Auszeichnungen gestiftet und verliehen werden.  

(3)

Einzelheiten sind in Ordensstatuten und Verleihungsbestimmungen festzulegen, die durch den Landesverbandsvorsitzenden als Stifter oder durch den Landesverbandsvorstand zu erlassen sind.  

Dies gilt auch für Ehrungen von Nichtmitgliedern.  

(4)

Für Auszeichnungen und Ehrungen des Kyffhäuserbundes e.V. gelten die Bestimmungen des Bundes.  

Abschnitt X Beendigung des Vereinsverhältnisses

§ 39 Auflösung oder Wegfall des Zweckes  

(1)

Über die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen LV-Versammlung beschlossen werden.  

(2)

Die Auflösung hat nach den Bestimmungen der § 4 Abs. (4), §  18 Abs. (2) Ziffer 4. d), § 22 Abs. (4) dieser Satzung zu erfolgen. Die Vorschriften über die Liquidation eines Vereines nach §§ 47 – 53 BGB sind zu beachten.  

(3)

Die Bestimmungen nach Abs. (1) und (2) finden auch Anwendung, wenn der Zweck und die Aufgaben des Landesverbandes weggefallen sind.  

Abschnitt XI  

§ 40 Fürwort  

Wenn kein ausdrücklicher Unterschied gemacht wird, schließt das männliche Fürwort das weibliche ein.  

§ 41 Inkrafttreten  

(1)

Diese Satzung wurde durch die LV-Versammlung am 01.04.2007 in Peine beschlossen.  

(2)

Sie tritt mit der am   …….. erfolgten Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  

(3)

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 26. März 2000 außer Kraft.

Diese Satzung wurde verabschiedet durch die Landesversammlung am
01.04.2007 in Peine

Burgdorf, am ………………2007

 

 

..............................
Heinz Ganz

LV-Vorsitzender

 

..............................
Angelika Jahns

stv. LV-Vorsitzende

 

..............................
Achim Siegel

stv. LV-Vorsitzender

 

...............................
Rolf Köchling

LV  Schatzmeister

 

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