zwischen dem
Kyffhäuserbund e.V. Landesverband
Fasanenstraße
53
38102
Braunschweig
- nachstehend Kyffhäuser LV SHB genannt -
und
der
A
R A G Allgemeine
Versicherungs-Aktiengesellschaft
ARAG
Platz 1
40464
Düsseldorf
- nachstehend ARAG Allgemeine genannt -
A
R A G Allgemeine
Rechtsschutz-Versicherungs-AG
ARAG
Platz 1
40464
Düsseldorf
- nachstehend ARAG Rechtsschutz genannt -
Düsseldorf,
den 06.06.2002
Braunschweig, den
A
R A G Allgemeine
Kyffhäuserbund e.V. Landesverband
Versicherungs-Aktiengesellschaft
Südhannover Braunschweig e.V.
A R A G
Allgemeine
Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Unterschriften
ARAG
ARAG Allgemeine
Allgemeine
Versicherungs-AG
Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Aufsichtsratsvorsitzender:
Aufsichtsratsvorsitzender:
Dr.
Paul-Otto Faßbender
Dr. Peter Feldhausen
Vorstand:
Michael M. Benninghaus, Vorstand: Dr. Paul-Otto Faßbender (Vors.),
Friedhelm
Westkämper
Wolfgang Glatzel, Johannes Kreutz, Werner Nicoll
Sitz: Düsseldorf,
HRB Nr. 10 418
Sitz: Düsseldorf, HRB Nr. 1371
INHALTSVERZEICHNIS
A
Allgemeine Bestimmungen
B
Versicherung der versicherten Kameradschaften und deren Mitglieder
I. Unfallversicherung
II.
Haftpflichtversicherung
III.
Vertrauensschadenversicherung
IV.
Rechtsschutzversicherung
C
Versicherung der Mitglieder von Musik- und Spielmannszügen
D
Versicherung der Gastschützen
I. Unfallversicherung
II.
Haftpflichtversicherung
E
Gemeinsame Bestimmungen
- 2 –
- 2 -
- der Kyffhäuserbund
e.V. Landesverband Südhannover Braunschweig e.V. (Kyffhäuser LV SHB)
- der
Jugendbund Kyffhäuser Landesverband Südhannover Braunschweig
- die
Vereine/Kameradschaften, die zum Versicherungsschutz schriftlich angemeldet
wurden (nachstehend: versicherte Kameradschaften/Vereine) sowie deren
Mitglieder.
Der
Jugendbund wird als Verein/Kameradschaft mitversichert und im Folgenden nicht
mehr besonders erwähnt.
Ferner
besteht Versicherungsschutz für Gastschützen des Kyffhäuser LV SHB sowie
seiner versicherten Vereine/Kameradschaften (Abschnitt D.).
Besteht
für eine versicherte Organisation oder ein Mitglied durch eine Mitgliedschaft
beim Landessportbund Niedersachsen e.V. bereits Versicherungsschutz über die
Sportversicherung des Landessportbund
Niedersachsen e.V./Niedersächsischer Fußballverband e.V. (LSB/NFV) oder
Haftpflicht-Versicherungsschutz über den Bundesverband der Kyffhäuser,
so werden die dort vereinbarten Leistungen diesem
Gruppenversicherungsvertrag angerechnet.
Die
im folgenden aufgeführten Unfall-, Haftpflicht-, Vertrauensschaden- und
Rechtsschutz-Versicherungen sind jeweils rechtlich selbständige Verträge.
- 3 –
- 3 -
B
Versicherung der versicherten Kameradschaften und deren Mitglieder
I.
Unfallversicherung
A.
Gegenstand der Versicherung
Die
ARAG Allgemeine gewährt im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB 88) einschließlich der Zusatzbedingungen für die
Gruppen-Unfallversicherung und den nachfolgenden Bestimmungen
Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Sportunfälle,
von denen die versicherten Personen (vgl. I. B.) bei der Teilnahme an
satzungsgemäßen Veranstaltungen/Tätigkeiten (vgl. I. C.) betroffen werden.
Ein
Sportunfall liegt vor, wenn das Mitglied aus Anlaß einer versicherten
satzungsgemäßen Veranstaltung/Tätigkeit durch ein plötzlich von außen auf
seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
B.
Versicherte Personen
1.
Versichert sind
a) die Mitglieder der
versicherten Kameradschaften (aktive und passive Schützen);
b) die Funktionäre des
Kyffhäuser LV SHB und seiner versicherten Kameradschaften.
Als
Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder, die den satzungsgemäß bestimmten
Organen des Kyffhäuser LV SHB oder den versicherten Kameradschaften angehören
sowie auch andere Mitglieder, die durch den Vorstand des Kyffhäuser LV SHB bzw.
der versicherten Kameradschaft ständig oder vorübergehend mit der Wahrnehmung
bestimmter Funktionen im Rahmen der Aufgaben des Kyffhäuser LV SHB bzw. der
versicherten Kameradschaft beauftragt sind;
c) Schieds-,
Kampf- und Zielrichter;
d) ehrenamtlich
oder nebenberuflich tätige Turn- bzw. Sportlehrer, Trainer und Übungsleiter.
2.
Mitversichert sind Personen, welche beim Kyffhäuser LV SHB bzw. bei
einer versicherten Kameradschaft angestellt sind (vergl. jedoch C. Ziffer 6. d).
- 4 –
- 4 -
C.
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung umfaßt
die Unfälle, von denen die gemäß B. versicherten Personen bei der Teilnahme
an satzungsgemäßen Veranstaltungen/Tätigkeiten (z.B. Vorstands-, Ausschuß-,
Mitgliederversammlungen, Sportveranstaltungen, Training, Schulungen, Lehrgänge,
Festlichkeiten, Festumzüge, Jugendfreizeitmaßnahmen) des Kyffhäuser LV SHB
bzw. einer versicherten Kameradschaft im In- und Ausland, sowie bei der
angeordneten Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine betroffen werden.
2.
Versichert ist insbesondere:
b) die Teilnahme an Schützenfesten,
Festumzügen sowie Veranstaltungen, die nicht mit einem Schießen verbunden
sind;
c) die Ausübung einer
ehrenamtlichen Tätigkeit;
d) der Auf- und Abbau
von Zelten, die Herrichtung von Schießständen, die Ausschmückung von Festräumen,
das Anbringen von Girlanden udgl.;
e) die Teilnahme am
Ausgleichssport bzw. Konditionstraining, soweit Ort und Zeit der Übungsstunden
vor Beginn vom Verein bekanntgegeben wurden und von einer geschulten Person
überwacht werden;
f) Einzelschießen
der gemäß B. 1. versicherten Schützen, wenn hierzu eine Sondergenehmigung des
Vereins vorliegt.
3.
Mitversichert sind Unfälle, die
a) aktiven
Mitgliedern und Funktionären bei der Teilnahme an satzungsgemäßen
Veranstaltungen anderer Sportorganisationen im In- und Ausland zustoßen, wenn
sie durch den Kyffhäuser LV SHB oder einer versicherten Kameradschaft delegiert
werden - dies gilt insbesondere auch für die angeordnete Teilnahme an
Veranstaltungen anderer Vereine -;
b) Funktionäre,
ehrenamtlich oder nebenberuflich tätige Turn- bzw. Sportlehrer, Trainer und Übungsleiter
und hauptberuflich angestellte Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeiten für
den Kyffhäuser LV SHB bzw. einer versicherten Kameradschaft erleiden;
c) Schieds-,
Kampf- und Zielrichter bei Ausübung dieser Tätigkeit für den Kyffhäuser LV
SHB bzw. einer versicherten Kameradschaft erleiden;
d) nicht
aktiv an Veranstaltungen teilnehmenden Mitgliedern im In- und Ausland zustoßen,
wenn ihr versicherter Verein zu dieser Veranstaltung offiziell eine Mannschaft,
eine Riege oder Einzelsportler gemeldet hat;
e) Mitgliedern
bei freiwilliger Mitarbeit an Bauobjekten ihrer versicherten Kameradschaft zustoßen;
- 5 –
- 5 –
4.
Wegerisiko
a) Die gemäß B.
versicherten Personen sind auch auf den direkten Wegen zu und von satzungsgemäßen
Veranstaltungen oder Tätigkeiten, für die sie Versicherungsschutz haben,
gegen Unfälle versichert.
Der
Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der vor der Wohnung gelegenen öffentlichen
Straße (bzw. Weges) und endet bei Rückkehr mit deren Verlassen. Wird der Weg
von der Arbeitsstätte aus angetreten, gilt die Bestimmung sinngemäß.
Für
die nicht aktiv an der Veranstaltung ihrer versicherten Kameradschaft
teilnehmenden Mitglieder beginnt der Versicherungsschutz auf dem Hinweg an der
Sammelstelle der versicherten Kameradschaft und endet mit dem Eintreffen an der
für die Veranstaltung vorgesehenen Stätte. Auf dem Rückweg beginnt der
Versicherungsschutz mit dem gemeinsamen Fahrtantritt und endet an der Auflösungsstelle.
Unfälle
am auswärtigen Aufenthaltsort sind in gleichem Umfang wie bei Heimveranstaltungen
mitversichert.
b) Der
Versicherungsschutz bei Wegunfällen erstreckt sich auf Fahrten mit Beförderungsmitteln
aller Art.
Der
Versicherungsschutz entfällt, sobald die normale Dauer des Weges verlängert
oder der Weg selbst durch rein private und/oder eigenwirtschaftliche Maßnahmen
(z. B. Einkauf, Besuch von Wirtschaften zu Privatzwecken) unterbrochen wird, es
sei denn, daß der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten
Veranstaltung oder Tätigkeit gewahrt ist.
5.
Änderungen der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 88) für unmittelbar
bei der aktiven Sporttätigkeit (Wettkampf, Training, Übung) durch Kraftanstrengung
des Versicherten entstehende Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen:
a) In Erweiterung des §
2 III. (1) AUB 88 fallen auch Bauch- und Unterleibsbrüche unter den
Versicherungsschutz, wenn sie bei einer sportlichen Tätigkeit eingetreten sind.
b) § 1 IV. AUB 88 erhält
folgenden Wortlaut:
Unter
den Versicherungsschutz fallen auch Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen.
In teilweiser Änderung von § 8 AUB 88 verzichtet die ARAG darauf, die
Leistungen zu kürzen, wenn bei den Unfallfolgen an Gliedmaßen Krankheiten oder
Gebrechen mitgewirkt haben. Dies bezieht sich im besonderen auf den Einwand der
degenerativen Mitwirkung.
- 6 –
- 6 –
6.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
a) private
Übungen,
b) Ferien-
und Vergnügungsfahrten,
c) Berufssportler,
d) hauptberufliche
Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer (siehe jedoch B. Ziff. 2.).
D.
Versicherungsleistungen
a) Die
Versicherungssumme für jeden Versicherten beträgt:
€ 8.000,-- für Jugendliche
von 14 Jahre bis 18 Jahre
€ 8.000,-- für
Nichtverheiratete ab 18 Jahre
€ 10.500,-- für Verheiratete
ab 18 Jahre ohne Kinder
€ 15.500,-- für Erwachsene ab
18 Jahre mit Kindern.
aa) Als
unterhaltsberechtigte Kinder gelten:
- eheliche,
nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder,
- Adoptivkinder,
sofern
sie
- wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich
selbst zu unterhalten.
ab) Eine
Unterhaltsberechtigung ist im Zweifelsfalle dann anzunehmen, wenn für das Kind
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. In diesen Fällen ist
der Nachweis über die Kindergeldberechtigung von den Hinterbliebenen durch
Vorlage des Kindergeldbescheides des zuständigen Arbeitsamtes zu führen.
b) Tritt
der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so wird die Entschädigung
nach der Todesfallsumme geleistet. Etwa schon vorher als Invaliditätsentschädigung
geleistete Beträge gemäß Position 2. werden in diesem Fall angerechnet.
- 7 –
- 7 –
Die
Versicherungssumme beträgt für jeden Versicherten:
a) € 26.000,--.
b) Im Invaliditätsfall
werden der Berechnung der Entschädigung folgende Versicherungssummen zugrunde
gelegt:
-
Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die
obengenannte Invaliditätssumme,
-
für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die doppelte Invaliditätssumme,
-
für den 50 %, nicht aber 75 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die dreifache Invaliditätssumme,
-
für den 75 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die sechsfache
Invaliditätssumme.
c) Im Invaliditätsfall
erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Personen über 65 Jahre erhalten statt der Kapitalzahlung eine Rente gemäß § 14
AUB 88.
Eine
Invalidität als Unfallfolge muß innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an
gerechnet, eingetreten sein; sie muß vor Ablauf einer Frist von weiteren drei
Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein (Ausschlußfrist).
Die
ARAG Allgemeine zahlt bei Vollinvalidität die volle für den Invaliditätsfall
versicherte Summe, bei Teilinvalidität den dem Grade der Invalidität entsprechenden
Teil gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
3.
Als Übergangsleistung
Die
Versicherungssumme beträgt für jeden Versicherten:
€ 1.000,--.
In
teilweiser Erweiterung der §§ 7 II. und 9 VI. AUB 88 gilt folgendes:
Besteht
nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von
Krankheiten und Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der
normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % und
hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird eine Übergangsleistung
in Höhe von €
1.000,-- gezahlt.
- 8 –
- 8 –
Besteht
nach Ablauf von neun Monaten seit Eintritt des Unfalles ohne Mitwirkung von
Krankheiten und Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der
normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % und
hat diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden, so wird eine
weitere Übergangsleistung in Höhe von € 1.000,-- gezahlt.
Der
Versicherte hat einen Anspruch auf Zahlung der ersten Übergangsleistung spätestens
7 Monate, der weiteren Übergangsleistung
spätestens 10 Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter
Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen.
4.
Unfall-Zusatzleistungen
Erstattet
werden die im Folgenden näher beschriebenen Kosten, die durch medizinisch
notwendige Behandlung einer versicherten Person wegen Unfallfolgen entstehen:
a) Den
notwendigen Ersatz natürlicher oder künstlicher Zähne bei freier Materialwahl
durch den Versicherten. Erstattet werden die Kosten für zahnärztliche
Leistungen einschließlich Material- und Laborleistungen nach Maßgabe der
jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort
festgelegten Höchstsätzen, mit 40 %
des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch bis zu einer Versicherungssumme von €
1.000,-- pro Sportunfall.
Die
Kosten für die Behandlung werden für eine Dauer von bis zu zwei Jahren – vom
Eintritt des Unfalls an gerechnet – gezahlt;
b) Gestelle
und Gläser ärztlich verordneter Brillen, Kontaktlinsen und Sportbrillen sowie
Hörgeräte, bis zum Höchstbetrag von €
75,-- je Schadenfall.
Ansprüche
auf Versicherungsleistungen bestehen erst nach Vorleistung anderer Leistungsträger
(z.B. gesetzliche oder private Kranken- oder Unfallversicherungen,
Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe).
Keine Leistungspflicht besteht für
- bestehende
chronische Leiden und deren Folgen;
- die Folge
von Krankheiten und Gebrechen, die im letzten Jahr vor der Antragsstellung
behandelt wurden oder behandlungsbedürftig waren und deren Folgen;
- Unfälle,
die auf Kriegsereignisse, auf aktive Teilnahme an Unruhen, auf Vorsatz, auf
Trunkenheit, auf schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln oder
auf Sucht zurückzuführen sind;
- ärztliche
Gutachten und Atteste;
- Behandlungen
durch Verwandte auf- und absteigender Linie und Ehegatten.
5.
Als Bergungskosten
Die
Versicherungssumme beträgt für jeden Versicherten:
a) € 1.100,--.
- 9 –
- 9 –
b) Bergungskosten
sind Aufwendungen
ba) für
Suchaktionen nach Unfallverletzten, auch wenn nur die Vermutung eines Unfalles
besteht,
bb) bei der
Rettung von Unfallverletzten und deren Verbringung ins nächste Krankenhaus
einschließlich der notwendigen zusätzlichen Kosten, die infolge des Unfalles für
die Rückfahrt zum Heimatort entstehen,
bc) für den
Transport von Unfalltoten bis zum Heimatort.
Die
Leistungen der ARAG Allgemeine erfolgen in Euro.
Die
Verpflichtung der ARAG Allgemeine gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
6.
Krankenhaustagegeld
€ 26,--
für
Personen (Funktionäre lt. Satzung des Vereins), die im Rahmen des Kyffhäuser
LV SHB und seiner versicherten Kameradschaften mit besonderen Aufgaben
beauftragt sind.
- 10 –
- 10 -
II.
Haftpflichtversicherung
A.
Gegenstand der Versicherung
Die
ARAG Allgemeine gewährt den in den folgenden Abschnitten B. I. und II.
genannten Sportorganisationen und Personen Versicherungsschutz im Rahmen der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden
(AVB), der gesetzlichen Bestimmungen und den folgenden Vereinbarungen.
B.
Umfang des Versicherungsschutzes
I.
Haftpflichtversicherung des Kyffhäuser LV SHB und seiner versicherten
Kameradschaften
1.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des
Kyffhäuser LV SHB
b) der versicherten
Kameradschaften jeweils aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit.
2. a)
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Vorstandsmitglieder zu
Ziff.
1. a) und b) und der von diesen beauftragten Vereinsmitglieder in dieser
Eigenschaft.
b) Mitversichert
ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Arbeitnehmern (Zieler,
Schreiber udgl.) der Versicherten gemäß Ziff. 1. a) und b) für Schäden, die
sie aus Anlaß der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
Ausgeschlossen
sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
im Betrieb der Versicherten gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) handelt.
Das
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
zugefügt werden.
3. Im Rahmen des
Vertrages ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus
satzungsgemäßen Veranstaltungen, z. B. Vorstands- und Ausschuß-Sitzungen,
Mitgliederversammlungen, Sportveranstaltungen, Training, Schulungen, Lehrgänge,
Festlichkeiten, Jugendfreizeiten, Übungsschießen, Schützenfeste, Festumzüge
einschließlich der Verwendung von Pferden und Wagen - nicht Kraftfahrzeugen -
etc.
Für
die Verwendung von Pferden und Wagen bei Veranstaltungen wird nur insoweit
Versicherungsschutz gewährt, soweit der entstandene Schaden nicht durch eine
anderweitige Ersatzmöglichkeit abgedeckt ist;
b) aus
Besitz und Verwendung von Pistolen und Gewehren gemäß der Sportordnung des
Deutschen Schützenbundes;
c) aus
genehmigtem Besitz und der zugelassenen Verwendung von Böllern, Schall-kanonen
udgl.;
- 11 –
- 11 –
d) aus
der Anordnung und Durchführung des vereinsmäßigen Ausgleichssportes unter
Leitung und Aufsicht eines vom Verein bestimmten Verantwortlichen;
e) aus
der behördlich genehmigten Aufbewahrung von Pulver in Verbands- bzw. Vereinsräumen;
f) aus
der Restauration in eigener Regie;
g) aus
der Instandsetzung, Pflege oder Unterhaltung von Schießplatzanlagen, die zum
Anwesen oder Betrieb der betreffenden Schützengesellschaft gehören;
h) aus
Besitz und Verwendung von Fahrrädern - auch Fahrradwagen - ohne Motor-antrieb;
i) als Halter oder
Hüter von Tieren (Wachhunde) oder solcher Tiere, die als Maskottchen gehalten
werden;
j) wegen
Schäden, die auf mangelhaftes Wiederladen der Patronen zurückzuführen sind,
sofern das Wiederladen der Patronen von solchen Personen vorgenommen wird, die
zum Zeitpunkt des Wiederladens im Besitz des vorgeschriebenen
Sprengstoff-Erlaubnisscheines sind. Analoges gilt für Vorderladerschützen;
k) als Halter eigener
nichtmotorisierter Wasserfahrzeuge;
l) wegen
Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetreten sind (vgl. B. I. 4. d).
4. Der
Versicherungsschutz umfaßt im Rahmen der Versicherungsbestimmungen auch die
gesetzliche Haftpflicht des Kyffhäuser LV SHB und seiner versicherten
Kameradschaften
a) aus
der Benutzung öffentlicher Straßen und Wege zur Durchführung satzungsgemäßer
Veranstaltungen;
b) als Eigentümer,
Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und
Einrichtungen, die der Durchführung der satzungsgemäßen Veranstaltungen
dienen (z. B. Turnhallen, Turn- und Sportplätzen, Schwimmanlagen,
Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, Sport-Krankenhäuser, ärztliche Beratungsstellen,
Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Tribünen).
Versichert
sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften
obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und
Fahrdamm).
Hinsichtlich
dieser Grundstücke, Gebäude und Räume ist auch mitversichert
ba) die
gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten,
Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) auf den versicherten Grundstücken,
wenn ihre Kosten im Einzelfall auf nicht
mehr als €
260.000,-- zu veranschlagen sind (wird dieser Betrag überschritten, kann
Versicherungsschutz auf Anfrage erlangt werden);
bb)
die gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer aus § 836, Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat;
- 12 –
- 12 –
bc) der durch
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder sonstigen
Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie
aus Anlaß der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden (es finden die
Bestimmungen unter Ziff. 2. b) Abs. 2 und 3 Anwendung);
bd) aus der
Verwendung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nicht zulassungs- bzw.
versicherungspflichtig sind, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
6 km/h nicht übersteigt und die
ausschließlich auf diesen Grundstücken in Betrieb gesetzt werden. Das
gelegentliche Befahren einer öffentlichen Straße bzw. eines öffentlichen
Weges (z.B. vom Abstellplatz zum versicherten Grundstück) ist mitversichert;
be) aus der
Verpflichtung, die fremden Eigentümer oder Besitzer (z.B. den Bund, das Land,
die Kommunen, die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Straßenbaubehörden)
von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen dritter Personen freizustellen, die
aus der Benutzung dieser Grundstücke, Gebäude und Räume durch den Kyffhäuser
LV SHB oder einer versicherten Kameradschaft entstehen, es sei denn, es handelt
sich um einen Haftpflichtanspruch, der den Vermieter aufgrund seiner
gesetzlichen Haftung als Grundstückseigentümer berührt.
Diese
Freistellung bezieht sich ebenfalls auf etwaige Prozeßkosten.
Ausgeschlossen
hiervon bleiben Schäden, die ausschließlich auf Naturgewalt beruhen;
bf) in
teilweiser Abänderung von § 4 Ziff. 1.6. a) AHB aus Schäden an gemieteten
oder gepachteten Gebäuden und Räumlichkeiten, sofern sie zur Ausübung des
Sportbetriebes benutzt werden; und zwar bis zu einer Höhe von
€
52.000,-- je Schadenfall.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
- Abnutzung,
Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden
an Heiz-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten;
bg) gemäß § 1
Ziff. 3. AHB und abweichend von § 4 Ziff. 1.6. AHB aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln, die den unter 2. genannten Personen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit
überlassen worden sind, soweit es sich handelt um den Ersatz der Kosten für
- Austausch
oder Änderung von Schlössern oder Schließanlagen,
- provisorische
Sicherungsmaßnahmen.
Ausgeschlossen
bleiben weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben
(z.B. Einbruch).
Die
Höchstersatzleistung beträgt €
2.500,-- je Schadenereignis. An den Schadenaufwendungen haben sich die
Vereine mit 20 %, mindestens € 50,--, zu beteiligen;
- 13 –
- 13 –
c) aus
der Benutzung öffentlicher Straßen und Wege zur Durchführung satzungsgemäßer
Veranstaltungen.
Ferner
umfaßt der Versicherungsschutz die Verpflichtung, den Bund, das Land, die
Kommunen, die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Straßenbaubehörden
von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen dritter Personen
freizustellen, die aus der Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege im
Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, es sei denn, es würde sich um
einen Haftpflichtanspruch handeln, der den Zurverfügungsteller aufgrund seiner
gesetzlichen Haftpflicht als Eigentümer bzw. den Straßenbaulastträger berührt;
d) aus
Gewässerschäden im Rahmen
da) des Abschnitts
B. 3. der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
- außer Anlagenrisiko -;
db) der im
Abschnitt C der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Haftpflichtversicherung genannten Zusatzbedingungen zur Haus- oder
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschäden - Anlagenrisiko -.
Es
gilt eine Einheitsdeckungssumme von €
515.000,-- für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je
Versicherungsfall, maximiert auf das Zweifache im Versicherungsjahr;
e) aus
Vermögensschäden im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB).
Unter
„beruflicher Tätigkeit" ist die satzungsgemäße Tätigkeit des
Vorstandes sowie der hauptberuflichen Geschäftsführer der Versicherten gemäß
Ziff. 1. a) und b) zu verstehen.
Die
Versicherungssumme beträgt (vgl. § 3. Ziff. II. AVB)
-
je Versicherungsfall
€ 15.000,--
-
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
höchstens
€ 30.000,--
II.
Haftpflichtversicherung der Mitglieder der versicherten Kameradschaften
1.
Versichert ist im Rahmen der AHB, der gesetzlichen Bestimmungen und der
folgenden Vereinbarungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
versicherten Kameradschaften, die dem Kyffhäuser LV SHB angehören, aus ihrer
Vereinstätigkeit.
Als
Vereinstätigkeit gilt auch die Verwendung eigener Pferde und eigener Wasserfahrzeuge
im Sinne von Abschnitt B. I. Ziff. 3. i) und k) bei Veranstaltungen, für die
Versicherungsschutz besteht.
Versichert
ist in diesem Rahmen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder
a) aus
Einzelschießen, sofern hierzu eine Sondergenehmigung vorliegt;
- 14 –
- 14 –
b)
aus der Teilnahme an Veranstaltungen (Schießwettkämpfen) im
Auftrag/Einvernehmen des Vereins mit Verbänden und Organisationen
(Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei). Bei diesen Begegnungen besteht auch
dann Versicherungsschutz, wenn Waffen verwendet werden, die nicht der
Sportordnung des Deutschen Schützenbundes entsprechen;
c) aus
ehrenamtlich geleisteten Arbeiten beim Auf- und Abbau von Zelten, Herrichten
von Schießanlagen, Ausschmückung von Festräumen, Anbringen von Girlanden
etc.
Für
das Wegerisiko gelten die Bestimmungen der Unfallversicherung - Abschnitt C. Ziff.
4. - sinngemäß.
2. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen des Vertrages in teilweiser Erweiterung
des § 7 Ziffer 2. und § 4 II. 2 AHB auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche
a)
eines Mitgliedes gegen den Kyffhäuser LV SHB oder einer versicherten
Kameradschaft aus Personen- und Sachschäden;
b)
eines Mitgliedes gegen ein Mitglied der eigenen versicherten
Kameradschaft oder einer anderen versicherten Kameradschaft des Kyffhäuser LV
SHB aus Personen- und Sachschäden;
c)
einer versicherten Kameradschaft gegen ein Mitglied einer anderen
versicherten Kameradschaft aus Sachschäden;
d)
einer versicherten Kameradschaft gegen eine andere versicherte
Kameradschaft oder den Kyffhäuser LV SHB selbst aus Sachschäden;
e)
eines Mitgliedes gegen einen Funktionär oder eine Aufsichtsperson oder
umgekehrt, aus Personen- und Sachschäden;
f)
von Mitgliedern des Vorstandes oder der gesetzlichen Vertreter der dem
Kyffhäuser LV SHB angeschlossenen versicherten Kameradschaften sowie deren
Angehörige gegen den Kyffhäuser LV SHB oder einer versicherten Kameradschaft
des Kyffhäuser LV SHB, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde,
der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Anspruchstellers (bzw.
dessen Angehörigen) liegt.
III.
Gemeinsame Deckungserweiterung (zu Position I. und II.)
Eingeschlossen
ist - abweichend von § 4 Ziff. I 3 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im
Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die Ausübung der
durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind.
Bei
Schadenereignissen in den USA, Kanada, Mexiko und Japan werden - abweichend von
§ 3 Ziff. II 4 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für
Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-,
Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers
entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf
Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
- 15 –
- 15 –
Die
Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers
gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der €-Betrag bei einem inländischen
Geldinstitut angewiesen ist.
Ausgeschlossen
sind:
-
Ansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
beruhen;
-
Ansprüche aufgrund ausländischer Sozial- und Fürsorgebestimmungen;
-
Ansprüche, bei denen die Schadenbearbeitung (Schadenermittlung,
Schadenbesichtigung usw.) behindert wird, auch dann, wenn die Behinderung
durch den Geschädigten, staatliche Stellen oder sonstige Personen oder Umstände
erfolgt.
IV.
Gemeinsame Risikobegrenzungen (zu Position I. und II.)
Von
der Versicherung ausgeschlossen ist, was nicht unter die ,,satzungsgemäße Tätigkeit"
fällt, insbesondere die Haftpflicht
1. aus
Tätigkeiten, die weder der versicherten Veranstaltung eigen noch sonst dem
versicherten Risiko zuzurechnen sind;
2. aus
Veranstaltungen, die über den Rahmen gewöhnlicher Verbands- und Vereinsveranstaltungen
hinausgehen; für die Schießveranstaltungen selbst besteht jedoch Versicherungsschutz;
3. aus
Beschädigung und Abhandenkommen von Ausstellungs- und Einrichtungsgegenständen
(vgl. jedoch Abschnitt B. I. Ziff. 4. bf), bg);
4. aus
Schäden an den bei den Veranstaltungen verwendeten Kraft-, Luft-, Wasser- und
sonstigen Fahrzeugen, Tieren sowie Geschirren und Sattelzeug;
5. aus
Schäden der teilnehmenden Reiter und Fahrer sowie der Insassen von verwendeten
Kraft-, Luft-, Wasser- und sonstigen Fahrzeugen;
6. als
Tierhalter und -hüter (vgl. jedoch Abschnitt B. I. Ziff. 3. i) sowie II. Ziff.
1);
7.
a) wegen Schäden, die der
Kyffhäuser LV SHB bzw. eine versicherte Kameradschaft des Kyffhäuser LV SHB
oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von
Kraftfahrzeugen (vgl. jedoch Abschnitt B. I. Ziff. 4. bd), Kraftfahrzeuganhängern,
Wasserfahrzeugen (vgl. jedoch Abschnitt B. I. Ziff. 3. k) sowie II. Ziff. 1),
Luftfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von
Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Eine
Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern
und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge
hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.
Besteht
nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Kyffhäuser LV SHB,
Gliederung, Kreisschützenverband, Verein oder Mitversicherten) kein
Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
- 16 –
- 16 –
b) aus
Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder
Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
aus
Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung)
an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,
und
zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge;
8. aus Schäden,
die durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, bei deren Behandlung
der Inanspruchgenommene vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstoßen
hat (vgl. jedoch Abschnitt B. I. 3 j);
9. bei Tribünen,
deren Benutzung baupolizeilich nicht zugelassen ist, sowie aus Kleider-schäden
durch Schmutz, Farbe und aus Strumpfschäden;
10. aus dem
Abbrennen von Feuerwerken aller Art (auch bengalische Beleuchtung);
11. aus Beschädigung
von Kommissionswaren (vgl. § 4 Ziff. 1.6. AHB);
12. aus der Ausübung
des Berufes von Vereinsmitgliedern, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse
des Kyffhäuser LV SHB oder einer versicherten Kameradschaft erfolgte, soweit
hierfür nicht Versicherungsschutz gemäß Abschnitt B. I. Ziff. 2. b) und 4. bc)
besteht.
C.
Versicherungsleistungen
Die
Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes als vereinbart gilt,
€
2.600.000,-- für Personenschäden
€
1.000.000,-- für Sachschäden.
D.
Obliegenheiten im Schadenfall
Nach
Eintritt des Versicherungsfalles sind die in § 5 AHB aufgeführten
Obliegenheiten zu erfüllen.
Kommt
es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen
Versicherten und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, hat der
Versicherte die Führung des Rechtsstreites der ARAG Allgemeine zu überlassen,
dem von der ARAG Allgemeine bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und
alle von diesem oder der ARAG Allgemeine für nötig erachteten Aufklärungen zu
geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
Schadenersatz hat der Versicherte, ohne die Weisung der ARAG Allgemeine
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen
Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. § 5 Ziff. 4. AHB).
- 17 –
- 17 –
III.
Vertrauensschadenversicherung
A.
Gegenstand der Versicherung
Die
ARAG Allgemeine gewährt Versicherungsschutz gegenüber Schäden an dem Vermögen
der Versicherten, das sind der Kyffhäuser LV SHB und dessen versicherte
Kameradschaften aufgrund der nachstehend aufgeführten Versicherungsfälle, wenn
diese sich während des Einschlusses der Wagnisperson (vgl. B. b) in die
Versicherung ereignet haben durch
a)
schuldhafte auf Vorsatz
beruhende Handlungen der Wagnispersonen, soweit diese nach den gesetzlichen
Vorschriften über unerlaubte Handlungen zum Ersatz des hierdurch verursachten
Schadens verpflichtet sind. Die Ersatzleistungen der ARAG Allgemeine befreien
die Wagnisperson nicht von ihrer Schadenersatzpflicht;
b) ohne Verschulden der
Wagnisperson eingetretene Ereignisse,
und zwar
1. Raub
(§§ 249 - 252 StGB);
2. Erpressung
(§§ 253, 255 StGB);
3. Betrug
(§ 263 StGB) auf dem Transportweg,
-
begangen gegen die Wagnisperson -;
4. Diebstahl
(§§ 242, 243 StGB) von Werten der Versicherten, die
a)
sich in der unmittelbaren körperlichen Obhut der Wagnisperson befanden,
b)
aus dem Gewahrsam der Wagnisperson oder aus Räumen, die der Verfügungsgewalt
der Versicherten unterstehen, durch schweren Diebstahl (§ 243 StGB) entwendet
worden sind;
5. Verlieren
von Werten der Versicherten seitens der Wagnispersonen, weil diese den Umständen
nach zur Betreuung der Werte nicht mehr in der Lage gewesen sind;
6. Feuer,
durch das Gelder der Versicherten während des Transportes durch Wagnispersonen
oder in Räumen, die der Verfügungsgewalt der Versicherten unterstehen,
vernichtet worden sind.
Der
Versicherungsschutz zu Ziff. 4. b) und Ziff. 6. wird gewährt, soweit der
entstandene Schaden durch eine bestehende Einbruchdiebstahl- bzw.
Feuerversicherung nicht gedeckt ist.
B.
Örtlicher und personeller Geltungsbereich der Versicherung
a) Die Versicherung gilt
in der Bundesrepublik Deutschland.
b) Als Wagnispersonen
gelten:
ba) die Mitglieder der
Vorstände der Versicherten,
bb) die Kassenwarte
(Kassierer), soweit sie nicht den Vorständen der Versicherten angehören,
bc) die angestellten
Mitarbeiter der Versicherten.
- 18 –
- 18 –
C.
Umfang des Versicherungsschutzes
a.) 1.
Der Versicherungsschutz gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen,
a)
hinsichtlich des Kyffhäuser LV SHB in Höhe einer Versicherungssumme von
€ 12.500,--,
jedoch für Versicherungsfälle nach A. b. begrenzt mit €
7.700,--,
b)
hinsichtlich der versicherten Kameradschaften in Höhe einer
Versicherungssumme von je € 7.500,--.
2. Die jeweilige
Versicherungssumme stellt die Höchstleistung für Schäden dar, die entstanden
sind aufgrund der
a)
während des Einschlusses einer Wagnisperson in die Versicherung
insgesamt durch sie verursachten bzw. bei ihr eingetretenen Versicherungsfälle,
b)
in einem Versicherungsjahr insgesamt bekannt gewordenen Versicherungsfälle
der Wagnispersonen der Versicherten, auf die sich die Versicherungssumme
bezieht; nach Beendigung der Versicherung bekannt gewordene Versicherungsfälle
werden rechnerisch in das letzte Versicherungsjahr einbezogen.
3. Die Höchstleistung für
alle Schäden gemäß A. a) und b) insgesamt beträgt € 50.000,-- pro Versicherungsjahr.
4. Die Versicherten sind
an jedem Versicherungsfall mit 10 %
des festgestellten Schadens selbst beteiligt. Diese Selbstbeteiligung beträgt
beim Kyffhäuser LV SHB und bei den versicherten Kameradschaften mindestens € 250,-- Schadenfall.
b.) Der Versicherungsschutz
besteht
1. im Rahmen der
Versicherungssumme bis zur Höhe des Betrages, der üblicherweise zur
Einsetzung in den vorherigen Vermögensstand aufzuwenden ist,
2. auf erstes Risiko
(Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung),
3. ohne
Vorhaftung anderer Werte (Gegenstände, Forderungsrechte),
4. unter
Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen alle für die
Versicherten tätigen Personen, die an der Herbeiführung eines Versicherungfalles
fahrlässig mitbeteiligt sind, soweit nicht auch ihretwegen eine Entschädigung
zu leisten ist,
5. unabhängig
von Strafverfolgung und Bestrafung der an der Herbeiführung eines
Versicherungsfalles Beteiligten.
- 19 –
- 19 -
1. durch
Wagnispersonen verursacht worden sind bzw. bei Wagnispersonen eingetreten sind,
von denen bereits Tatbestände im Sinne von A. a) im Verhältnis zu den Versicherten
oder zu Dritten verwirklicht worden sind, es sei denn, daß die Versicherten
keine Kenntnis hiervon hatten,
2. später
als zwei Jahre nach ihrer Verursachung der ARAG Allgemeine gemeldet werden,
3. nur die mittelbare
Folge eines Versicherungsfalles sind, wie entgangener Gewinn, Zinsverlust usw.,
4. auf einen
Personenschaden zurückgehen,
5. auf einem Tatbestand
gemäß A. b) beruhen und von den Versicherten durch eine übliche
anderweitige Versicherung hätten gedeckt werden können,
6. mit Krieg,
kriegerischen Ereignissen, inneren Unruhen, Verfügungen von hoher Hand, höherer
Gewalt oder Verwendung der Atomenergie unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen,
7. ohne
Verschulden der Wagnisperson eingetreten sind durch Ereignisse im Sinne von A.
b) Ziff. 4. oder 5., sofern dadurch Fahrzeuge oder Werte aus Fahrzeugen abhanden
gekommen sind.
b.)
Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn
1. der Zahlungsverkehr
über Bank-, Postbank- oder sonstige Konten der Versicherten abgewickelt wird.
Die Benutzung anderer, insbesondere auf Privatnamen lautender Konten ist unzulässig;
2. Verfügungen
über die Konten der Versicherten die Unterschriften zweier
Unterschriftsberechtigter tragen;
3. mindestens
einmal im Jahr satzungsgemäße Konten-, Buch- und Kassenprüfüngen
stattgefunden haben. Die Vorlage des Berichtes des Kassenprüfers ist
Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen.
E.
Erlöschen des Versicherungsschutzes
1. Der
Versicherungsschutz erlischt
a) mit Beendigung der Tätigkeit
der Wagnisperson für die Versicherten,
b) mit dem Zeitpunkt,
mit dem die Versicherten erfahren, daß durch eine Wagnisperson im Verhältnis
zu ihnen oder zu Dritten vor deren Einschluß oder während des Einschlusses in
die Versicherung ein Tatbestand im Sinne von A. a) verwirklicht bzw. ein
Versicherungsfall gemäß A. a) verursacht worden ist.
- 20 –
- 20 –
2. Den Versicherten bezüglich
der betreffenden Wagnisperson während ihres Einschlusses in die Versicherung
erwachsenden Ersatzansprüche bleiben unberührt.
F.
Obliegenheiten der Versicherten
a)
jeden Versicherungsfall,
b)
jedes Vorkommnis, das sich nach Klärung des Tatbestandes als
Versicherungsfall erweisen könnte, und zwar auch dann, wenn sie keine
Ersatzansprüche geltend machen können oder wollen;
2. vor Erstattung einer
Strafanzeige gegen Wagnispersonen mit der ARAG Allgemeine Kontakt aufzunehmen,
sofern nicht gesetzliche Vorschriften oder besondere Umstände die sofortige
Anzeige unbedingt erfordern;
3. jedes
Ereignis, das einen Ersatzanspruch gemäß A. b) begründet oder begründen könnte,
unverzüglich der Polizei zu melden.
b.) Bei Verletzung der in
Position a. Ziff. 1. und 3. geregelten Obliegenheiten ist die ARAG Allgemeine
nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
G.
Abtretung, Rechtsübergang
a.) Die Abtretung von Ansprüchen
aus dem Versicherungsvertrag ist nur mit schriftlicher Einwilligung der ARAG
Allgemeine zulässig.
b.) Die den Versicherten im
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall gegenüber Wagnispersonen und gegenüber
Dritten zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Schadens gehen nebst den mit ihnen
verbundenen Rechten nach Maßgabe des § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
auf die ARAG Allgemeine über, soweit diese den Versicherten den Schaden
ersetzt. Auf Verlangen der ARAG Allgemeine haben die Versicherten den Übergang
schriftlich zu bestätigen bzw. ihre Rechte - soweit sie nicht gesetzlich übergehen
- der ARAG Allgemeine zu übertragen und die hierzu erforderlichen
Rechtshandlungen vorzunehmen.
c.) Die ARAG Allgemeine macht
von den auf sie übergegangenen Rechten keinen gegen Wagnispersonen, bei denen
ein Versicherungsfall gemäß A. b) eingetreten ist.
- 21 –
- 21 –
IV.
Rechtsschutzversicherung
|
I. |
Gegenstand der
Versicherung |
||
|
|
Die ARAG
Rechtsschutz gewährt dem Kyffhäuser LV SHB und seinen versicherten
Kameradschaften, deren gesetzlichen Vertretern und Angestellten und den
Vereinsmitgliedern Rechtsschutz. |
||
|
II. |
Umfang des
Versicherungsschutzes |
||
|
|
1. |
Versicherungsschutz
besteht im Umfang der Risikobereiche in der Unfall- und
Haftpflicht-versicherung |
|
|
|
2. |
Soweit sich aus
den Vereinbarungen dieses Sportversicherungsvertrages nichts anderes
ergibt, besteht Rechtsschutz im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für
die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) als Ausschnitt aus dem § 24 –
Rechtsschutz für Vereine – für folgende Leistungsarten: |
|
|
|
|
2.1 |
Schadenersatz-Rechtsschutz
gemäß § 2 a) ARB für die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer
Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Bei
Schadenersatzansprüchen von Mitversicherten untereinander wird
Versicherungs-schutz nur nach vorheriger Zustimmung des Kyffhäuser LV SHB
gewährt. |
|
|
|
2.2 |
Arbeits-Rechtsschutz
gemäß § 2 b) ARB für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Der
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für den Kyffhäuser LV SHB
und seine versicherten Kameradschaften und wird nur nach vorheriger
Zustimmung des Kyffhäuser LV SHB gewährt. |
|
|
|
2.3 |
Sozialgerichts-Rechtsschutz
gemäß § 2 f) ARB für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten. Der
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für den Kyffhäuser LV SHB
und seine versicherten Kameradschaften. |
|
|
|
2.4 |
Straf-Rechtsschutz
gemäß § 2 i) bb) ARB für die
Verteidigung wegen des Vorwurfes eines (nicht verkehrsrechtlichen)
Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar
ist, solange dem Versicherten ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen
wird. Wird dem Versicherten dagegen vorgeworfen ein solches Vergehen vorsätzlich
begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht
rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also
bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebensowenig
bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann
(z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die
Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. |
|
|
|
2.5 |
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
gemäß § 2 j) ARB für die
Verteidigung wegen des Vorwurfes einer (nicht verkehrsrechtlichen)
Ordnungs-widrigkeit.
-
22 –
- 22 – |
|
|
3. |
Ausgeschlossen
sind Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 ARB, sofern sich aus den
Bestimmungen dieses Sportversicherungsvertrages nichts anderes ergibt. Darüber
hinaus umfaßt der Versicherungsschutz nicht das Risiko aus: |
|
|
|
|
3.1 |
gewerblichen
Nebenbetrieben des Kyffhäuser LV SHB und der ihm angeschlossenen
Organisationen; |
|
|
|
3.2 |
dem Eigentum,
Besitz, Halten oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und
in der Luft sowie Anhängern. |
|
III. |
Versicherungsleistungen |
||||
|
|
1. |
Die ARAG
Rechtsschutz zahlt im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung: |
|||
|
|
|
1.1 |
die gesetzliche
Vergütung für den eigenen Rechtsanwalt - bei Eintritt
des Rechtsschutzfalles im Inland die Kosten für einen weiteren Anwalt im
Rahmen des § 5 (1) a) ARB;
im Rahmen des § 5 (1) b) ARB; |
||
|
|
|
1.2 |
die
Gerichtskosten; |
||
|
|
|
1.3 |
die Entschädigung
für Zeugen und Sachverständige,
die vom Gericht herangezogen werden; |
||
|
|
|
1.4 |
die Kosten des
Gerichtsvollziehers; |
||
|
|
|
1.5 |
die Kosten eines
Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im
Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz
entstehen; |
||
|
|
|
1.6 |
die Kosten der
Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein
Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung
von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der
für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; |
||
|
|
|
1.7 |
die dem Gegner
durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten,
soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist. |
||
|
|
2. |
Die ARAG
Rechtsschutz übernimmt Kosten bis zu €
100.000,-- je Rechtsschutzfall und sorgt für die Zahlung eines
zinslosen Darlehens bis zu €
25.000,-- für eine Kaution, die gestellt werden muß, um den
Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. |
|||
|
|
3. |
Rechtsschutz
besteht gemäß § 6 (1) ARB und in Abweichung von § 6 (2) ARB nur soweit
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa und den Anliegerstaaten
des Mittelmeeres erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem
Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein
gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. |
|||
- 23 –
- 23 –
C
Versicherung der Mitglieder von Musik- und Spielmannszügen
Der
gebotene Versicherungsschutz des Vertrages erstreckt sich auf alle organisierten
Auftritte der Musik- und Spielmannszüge des Kyffhäuser LV SHB und seiner
versicherten Kameradschaften. Somit sind auch Auftritte außerhalb des Vereins-
bzw. Verbandsrahmens versichert.
- 24 –
- 24 -
I.
Unfallversicherung
1.
Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz
besteht auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AUB 88) und
der Zusatzbedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung gegen die
wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle, von denen die versicherten
Personen betroffen werden.
2.
Versicherte Personen/Umfang des Versicherungsschutzes
a)
Versichert sind alle Personen, die weder dem Kyffhäuser LV SHB noch
einem seiner versicherten Kameradschaften als Mitglieder angehören und als Gäste
und Übende an satzungsgemäßen Schießübungen des Kyffhäuser LV SHB/der
versicherten Kameradschaften teilnehmen.
b) Der
Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte und endet
mit deren Verlassen.
3.
Versicherungsleistungen
Für
die Gastschützen gelten die gleichen Versicherungsleistungen wie für die Vereinsmitglieder
- vgl. Abschnitt B - Versicherung der Vereine und Mitglieder - I. Unfallversicherung.
II.
Haftpflichtversicherung
1.
Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz
besteht für die versicherten Gastschützen auf Grundlage der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der
Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der
Haftpflichtversicherung.
2.
Versicherte Personen/Umfang des Versicherungsschutzes
a)
Versichert sind alle Personen, die weder dem Kyffhäuser LV SHB noch
einem seiner angeschlossenen versicherten Kameradschaften als Mitglieder angehören
und als Gäste und Übende an satzungsgemäßen Schießübungen des Kyffhäuser
LV SHB /der versicherten Kameradschaften teilnehmen.
b) Der
Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Veranstaltungsstätte und endet
mit deren Verlassen.
c) In Erweiterung des §
7 Ziffer 2. und § 4 II. 2. AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
auf gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander
aus Personen- und Sachschäden.
3.
Deckungssummen
Für
die Gastschützen gelten die gleichen Deckungssummen wie für die Vereinsmitglieder
- vgl. Abschnitt B - Versicherung der Vereine und Mitglieder - II.
Haftpflichtversicherung.
- 25 –
- 25 –
E
Gemeinsame Bestimmungen
I.
Beitrag/Beitragsberechnung
Von
der Beitragszahlung werden alle Mitglieder der Vereine/Kameradschaften erfaßt,
die zum Versicherungsschutz angemeldet werden.
In
den nachstehenden Beiträgen ist berücksichtigt, daß über den Bundesverband
der Kyffhäuser bereits eine Haftpflichtversicherung besteht, die sich auch auf
den Kyffhäuser LV SHB, seine versicherten Kameradschaften und Mitglieder
erstreckt. Entfällt diese Haftpflichtversicherung, so erhöhen sich die
nachstehenden Beiträge um 20 %.
Der
Jahresbeitrag für Schützen, deren Verein/Kameradschaft zum Versicherungsschutz
angemeldet werden, beträgt
einschließlich
der gesetzlichen Versicherungssteuer von 16 %.
Der
jährliche Mindestbeitrag von € 950,--
wird nicht unterschritten.
II.
Beitragserhebung
Der
erste Beitrag wird anteilig vom 01.06.2002 - 31.12.2002 erhoben:
3147 Mitglieder à € 1,21
= € 3.807,87
anteilig vom 01.06. - 31.12.2002
= € 2.221,25
einschließlich
der gesetzlichen Versicherungssteuer von 16 %.
Der
Kyffhäuser LV SHB meldet für das erste Versicherungsjahr 3147 Mitglieder an.
Diese gehören den DJBK LV SHB sowie 35 Vereinen/Kameradschaften an.
IV.
Vertragsbeginn/-dauer
Der
Gruppenversicherungsvertrag beginnt am 01.06.2002, 0.00 Uhr und endet am
31.12.2007, 24.00 Uhr. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch von Jahr
zu Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Wird
die Sportversicherung des LSB Niedersachsen - Stand: 1. Januar 2000 - im Leistungs-
und Deckungsumfang geändert, so kann einvernehmlich auch innerhalb der vereinbarten
Vertragslaufzeit eine entsprechende Änderung/Anpassung des Vertrages zwischen
dem Kyffhäuser LV SHB und der ARAG vorgenommen werden.
Scheidet
die ARAG als Versicherer beim LSB Niedersachsen aus, so bleibt der Vertrag mit
dem Kyffhäuser LV SHB davon unberührt.
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