ARAG Versicherungen 40464 Düsseldorf
Vertr.-Nr.: Sport-Versicherung 1012282
Kyffhäuserbund e.V. Landesverband
Südhannover Braunschweig e.V.
Gartenstr. 3 c
38272 Burgdorf
Änderung
ab
: 01.04.2003
Nächste Rechnung
: 01.01.2004
Vertragsablauf
: 01.01.2008
Zahlungsweise
: jährlich
Bestimmungen
und Hinweise zum Vertrag
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag, dem Inhalt des Versicherungsscheins, den für die jeweils beurkundete Versicherung zutreffenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Sonder- und Zusatzbedingungen, den im Anhang etwa vermerkten Vereinbarungen, Klauseln und sonstigen Bestimmungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.
Versicherungsumfang
: Siehe Anlagen
Versicherungsbedingungen
: Siehe Anlagen
1.
Allgemeine Bestimmungen
Mit diesem Nachtrag Nr. 1 werden die Anforderungen des § 27 (1) WaffRNeuRegG, gültig ab 01.04.2003, für die versicherten Organisationen sowie die versicherten Personen erfüllt.
Die Haftpflichtansprüche der Mitglieder untereinander aus Personen- und Sachschäden sind bereits auf Grundlage des Abschnitts B II. B. II. Ziffer 2. b) und e) des Versicherungsvertrags vom 06.06./29.06.2002 versichert.
Der Versicherungsleistungen für die Gastschützen (Nichtmitglieder) gemäß Abschnitt D des Versicherungsvertrags vom 06.06./29.06.2002 entspricht den Versicherungsleistungen für die Vereinsmitglieder bei der aktiven Ausübung des Schießsports.
2.
Versicherungsleistungen
Abschnitt D, Ziffern 1. und 2. erhalten folgenden Wortlaut:
1.
Für den Todesfall
Die
Versicherungssumme für jeden Versicherten beträgt:
1.1 bei der aktiven Ausübung des Schießsports
€ 10.000,-- für alle
Versicherten
1.2
bei allen übrigen versicherten Veranstaltungen und Tätigkeiten
€
5.500,-- für Kinder bis 14 Jahre
€
8.000,-- für Jugendliche von 14
Jahre bis 18 Jahre
€
8.000,-- für Nichtverheiratete ab
18 Jahre
€
10.500,-- für Verheiratete ab 18 Jahre
ohne Kinder
€
15.500,-- für Erwachsene ab 18 Jahre mit
Kindern
aa)
Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten:
-
eheliche, nichteheliche und für ehelich erklärte Kinder,
-
Adoptivkinder,
-
Stiefkinder, die im Haushalt des Versicherten aufgenommen sind,
sofern
sie
-
das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
-
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und das 27. Lebensjahr
noch nicht erreicht haben oder
-
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
sind, sich selbst zu unterhalten.
ab)
Eine Unterhaltsberechtigung ist im Zweifelsfalle dann anzunehmen, wenn
für das Kind Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. In
diesen Fällen ist der Nachweis über die Kindergeldberechtigung von den
Hinterbliebenen durch Vorlage des Kindergeldbescheides des zuständigen
Arbeitsamtes zu führen.
b)
Tritt der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so wird die
Entschädigung nach der Todesfallsumme geleistet. Etwa schon vorher als
Invaliditätsentschädigung geleistete Beträge gemäß Position 2. werden
in diesem Fall angerechnet.
2.
Für den Invaliditätsfall
Die
Versicherungssumme beträgt für jeden Versicherten:
2.1 bei der aktiven Ausübung des Schießsports
€ 100.000,-- für alle
Versicherten
2.2 bei allen übrigen versicherten
Veranstaltungen und Tätigkeiten
a)
€ 26.000,-- für
alle Versicherten
b)
Im Invaliditätsfall werden der Berechnung der Entschädigung folgende
Versicherungssummen zugrunde gelegt:
-
Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die
obengenannte Invaliditätssumme,
-
für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die doppelte Invaliditätssumme,
-
für den 50 %, nicht aber 75 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades
die dreifache Invaliditätssumme,
-
für den 75 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die
sechsfache Invaliditätssumme.
Entschädigt
werden max. € 78.000,--.
Zu
Ziffer 2.1 und 2.2 gilt:
Im
Invaliditätsfall erfolgt grundsätzlich Kapitalzahlung. Personen über 65
Jahre erhalten statt der Kapitalzahlung eine Rente gemäß § 14 AUB 88.
Eine
Invalidität als Unfallfolge muss innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an
gerechnet, eingetreten sein; sie muss vor Ablauf einer Frist von weiteren drei
Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein
(Ausschlussfrist).
Die ARAG Allgemeine zahlt bei Vollinvalidität die volle für den Invaliditätsfall versicherte Summe, bei Teilinvalidität den dem Grade der Invalidität entsprechenden Teil gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
3.
Beitrag
Der Jahresbeitrag für Schützen, deren Verein/Kameradschaft zum Versicherungsschutz angemeldet werden, beträgt
€ 1,33
einschließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer in Höhe von 16%.
4.
Übrige
Versicherungsleistungen/vertragliche Bestimmungen
Alle übrigen
Versicherungsleistungen und vertragliche Bestimmungen des
Versicherungsvertrags vom 06.06./29.06.2002 bleiben unverändert.
Vertragsdauer
Das
Versicherungsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger
Laufzeit mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer um ein Jahr und weiter von Jahr
zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der
anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.
Beträgt
die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, so endet das Versicherungsverhältnis
zum beurkundeten Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Zahlungsweise
Ist
für den Jahresbeitrag Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die
gestundeten Raten des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn
der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder
soweit eine Entschädigung fällig wird.
Fälligkeit
der Beiträge
Die
Folgebeiträge sind jeweils am 1. des Monats fällig, in dem die
Versicherungsperiode beginnt. Diese Regelung gilt auch für die
Versicherungsverträge, in denen dies in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich bestimmt ist.
Abschriften
Der
Versicherungsnehmer kann jederzeit auf seine Kosten Abschriften der Erklärungen
fordern, die er mit Bezug auf den Versicherungsvertrag abgegeben hat.
Anzeigen
und Erklärungen
Alle
für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich
abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden.
Gebündelte
Versicherungen
Die
im Versicherungsschein mit separatem Beitrag und Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ausgewiesenen Versicherungen sind rechtlich selbständige
und voneinander unabhängige Verträge.
Beitragsangleichung
in der Haftpflichtversicherung
Auf
die mögliche Beitragsangleichung in der Haftpflichtversicherung gem. § 8 Ziff. III
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
wird hingewiesen.
Höchstersatzleistung
in der Haftpflichtversicherung
Die
Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist das Doppelte der
vereinbarten Deckungssummen. Für die Umwelthaftpflichtversicherung gelten die
vertraglich vereinbarten Deckungssummen je Ereignis und Jahr.
Höchstersatzleistung
in der Fahrrad-Kaskoversicherung
Die
Höchstersatzleistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf das Doppelte
der in dem jeweiligen Versicherungsjahr vereinbarten durchschnittlichen
Versicherungssumme begrenzt.
Regressverzicht
Die
ARAG ist dem Abkommen der Feuer-Versicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden
Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen, soweit sie
€ 150.000,-- übersteigen, bis zum Betrag von € 600.000,--. Gegen
Regressforderungen bis € 150.000,-- können Sie sich durch den Abschluss
einer Haftpflichtversicherung schützen. Eine Erhöhung des Regressverzichts über
€ 600.000,-- kann auf besonderen Antrag gewährt werden.
1.
Unfall-/Unfallrentenversicherung (alle Bedingungswerke)
Während der Vertragsdauer eintretende Änderungen der Berufstätigkeit
oder Beschäftigung der Versicherten sind unverzüglich anzuzeigen (§ 15 AUB/§ 6 AUB 88/§ 8 AURB 98).
2.
Unfallversicherung gemäß AUB und AUB 88
Hat der Versicherte am Unfalltage das 65. Lebensjahr vollendet, so
wird die Invaliditätsleistung in Form einer Rente gewährt (§ 8 II (7) AUB/§ 14 AUB 88).
Kinder können durch die Kinderunfallversicherung bis zum Ende des 18. Lebensjahres
versichert werden. Damit endet die Anwendung des Tarifs für Kinder, und es ist
der Beitrag zu entrichten, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarif
für Erwachsene ergibt.
3.
Unfallversicherung gemäß AUB 88
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind
dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke (§ 3 AUB 88).
Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend
fremder Hilfe bedarf.
4.
Unfallversicherung gemäß AUB
Nicht versicherungsfähig und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind
Geisteskranke und Personen, die von schweren Nervenleiden befallen oder dauernd
vollständig arbeitsunfähig sind (§ 5 AUB). Über das 75. Lebensjahr
der Versicherten hinaus kann eine bestehende Versicherung in der Regel zu den
vereinbarten Bedingungen und Beiträgen nicht fortgeführt werden.
5.
Unfallrentenversicherung gemäß AURB 98
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind
pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke.
Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen der Pflegestufe II oder III
im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) XI erfüllt.
Einwilligungsklausel
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Datenschutzklausel –
Ich
willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus
den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle,
Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des
Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des
Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an den Verband der
Schadenversicherer (Zusammenschluss der bisherigen Verbände: Verband der
Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und
Rechtsschutzversicherer – HUK-Verband-, Verband der Sachversicherer, Deutscher
Transport-Versicherungs-Verband) zur Weitergabe dieser Daten an andere
Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom
Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig
beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Ich
willige ferner ein, dass die Versicherer meine allgemeinen Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an die für mich
zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung
meiner Versicherungsangelegenheiten dient.
Gesundheitsdaten
dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vertreter
dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung
erforderlich ist.
Ohne
Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass
der Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber
hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen
nutzen dürfen.
Diese
Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblattes
zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir vor Vertragsabschluß (mit
weiteren Verbraucherinformationen), auf Wunsch auch sofort, überlassen wird.
Versicherungssteuer
Ist
die Versicherungssteuer nicht getrennt ausgewiesen, so ist sie im Beitrag
enthalten. Die gesetzliche Versicherungssteuer bei Feuer- und FBU-Versicherungen
beträgt 11%, bei Hausratversicherungen 15%, bei verbundenen Gebäudeversicherungen
14,75% und bei den übrigen Versicherungen 16%. Ein Erhebungsbetrag unter € 3,--
wird auf die nächste Beitragsrechnung vorgetragen. Ein zu erstattender Beitrag
wird mit dem nächsten fälligen Beitrag verrechnet, wenn nichts anderes
bestimmt ist. Bei der Aufhebung des Vertrages wird ein zu erstattender Beitrag
überwiesen oder gegen Quittung ausgezahlt.